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Weitere Gesundheitsberufe · Berufsrecht und Berufsethik

Berufsrecht weiterer Gesundheitsberufe: MFA, Therapieberufe, Hebammen und Notfallsanitäter

MFA, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und Notfallsanitäter haben jeweils eigene Bundesgesetze, aber nach unserem Quellenstand keine Berufskammer mit Berufsgericht. Dieser Überblick zeigt, was jedes Gesetz regelt, welches allgemeine Recht für alle gilt und welche Online-Kurse passen.

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Berufsrecht der weiteren Gesundheitsberufe: Wie sind Heilmittel-, Hebammen- und Rettungsberufe geregelt?

Wer in Deutschland als Medizinische Fachangestellte, Physiotherapeut, Ergotherapeutin, Logopäde, Hebamme oder Notfallsanitäterin arbeitet, findet kein gemeinsames „Berufsrecht“ wie bei Ärztinnen und Ärzten. Es gibt keine einheitliche Berufsordnung und, nach unserem Quellenstand, für die hier behandelten Berufe keine gesetzlich eingerichtete Berufskammer mit Rügeverfahren und Berufsgericht. Stattdessen setzt sich das Berufsrecht dieser Gruppen aus mehreren Schichten zusammen: einem Bundesgesetz über die Berufsbezeichnung oder die Ausbildung, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, Landesrecht (Zuständigkeiten, bei Hebammen Berufsordnungen, im Rettungsdienst die Rettungsdienstgesetze), dem allgemeinen Recht für alle Behandelnden (Behandlungsvertrag, Schweigepflicht, Datenschutz) und dem Sozialrecht für die Abrechnung mit den Krankenkassen.

Diese Seite gibt den Überblick und führt zu den sechs Berufsseiten. Wir nennen die amtlichen Bezeichnungen der Gesetze, erklären, was sie schützen und was nicht, und sagen ausdrücklich, wo wir etwas nicht geprüft haben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Die sechs Berufe im Vergleich: Gesetz, Schutz, Aufsicht und Ausbildung

Die Tabelle fasst zusammen, was wir auf den amtlichen Seiten geprüft haben. Einzelheiten finden Sie auf den Berufsseiten.

BerufRechtsgrundlageWas ist geschützt?AufsichtAusbildung
MFABerufsbildungsgesetz; Verordnung über die Berufsausbildung (MedFAngAusbV) vom 26.04.2006Anerkannter Ausbildungsberuf; keine Erlaubnis zur BerufsbezeichnungÄrztekammern als zuständige Stelle für die Berufsbildung (§ 71 Abs. 6 BBiG); keine BerufsaufsichtDuale Ausbildung, 3 Jahre
PhysiotherapieMPhG vom 26.05.1994; PhysTh-APrVErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (§ 1)Landesbehörden; keine Kammer nach unserem Quellenstand3 Jahre, mindestens 2.900 Std. Unterricht und 1.600 Std. Praxis; Reform im Entwurf
ErgotherapieErgThG vom 25.05.1976Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (§ 1); Rücknahme und Widerruf (§ 3)Landesbehörden; keine Kammer nach unserem Quellenstand3 Jahre mit staatlicher Prüfung (§ 2)
LogopädieGesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (§ 1)Landesbehörden; keine Kammer nach unserem Quellenstand3 Jahre mit staatlicher Prüfung (§ 2)
HebammenHebammengesetz (HebG) vom 22.11.2019Berufsbezeichnung und vorbehaltene Tätigkeit Geburtshilfe (§ 4); Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf, Ruhen (§§ 5 bis 8)Landesbehörden; Berufsordnungen oder Landesgesetze der Länder; keine bundesweite KammerDuales Studium, 6 bis 8 Semester, mindestens 4.600 Std.
NotfallsanitäterNotfallsanitätergesetz (NotSanG); NotSan-APrV vom 16.12.2013Berufsbezeichnung; heilkundliche Maßnahmen nach § 2a; Rücknahme und Widerruf (§ 2 Abs. 2)Landesbehörden; Rettungsdienst nach Landesrecht; keine Kammer nach unserem QuellenstandMindestens 4.600 Std. (NotSan-APrV § 1)

Zum Vergleich: Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestehen Kammern, Berufsordnungen und berufsgerichtliche Verfahren; diese Berufsgruppen behandeln wir auf eigenen Seiten (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Pflegefachpersonen).

Was bedeutet „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“?

Bei Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie knüpfen die Berufsgesetze an eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung an. Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die Ausbildung mit staatlicher Prüfung abgeschlossen ist, kein Verhalten vorliegt, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt, keine gesundheitliche Ungeeignetheit besteht und ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind. Beim Hebammengesetz und beim Notfallsanitätergesetz sind die Voraussetzungen ähnlich aufgebaut; das HebG nennt „Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit“.

Entscheidend für Ihr Verständnis des Berufsrechts ist der Unterschied zwischen Titelschutz und Tätigkeitsschutz. Titelschutz heißt: Die Bezeichnung darf nur mit Erlaubnis geführt werden; ob die Tätigkeit selbst jedem offensteht, regelt das Gesetz nicht. Ein Tätigkeitsschutz (vorbehaltene Tätigkeiten) besteht bei den Hebammen für die Geburtshilfe (§ 4 HebG). Beim Notfallsanitätergesetz regelt § 2a die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen. Bei MFA gibt es weder das eine noch das andere; sie arbeiten im Rahmen ärztlicher Delegation.

Verlust der Erlaubnis ist das stärkste staatliche Mittel: Beim ErgThG (§ 3) und beim NotSanG (§ 2 Abs. 2) ist er als Rücknahme oder Widerruf ausgestaltet, bei den Hebammen kommt ein Ruhen der Erlaubnis hinzu (§§ 6 bis 8 HebG). Welche Verfehlungen im Einzelfall genügen, entscheidet die zuständige Landesbehörde.

Was für alle gilt: Behandlungsvertrag, Schweigepflicht, Datenschutz, Dokumentation

Unabhängig vom Berufsgesetz treffen die Berufsgruppen weitgehend dieselben Pflichten aus dem allgemeinen Recht. Wir nennen die Normen, die wir auf gesetze-im-internet.de geprüft haben.

PflichtNormInhalt
Behandlung nach fachlichem Standard§ 630a Abs. 2 BGBAllgemein anerkannte fachliche Standards zum Zeitpunkt der Behandlung
Einwilligung§ 630d BGBEinholung vor der Maßnahme; Ausnahme bei unaufschiebbaren Maßnahmen, wenn die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen entspricht
Aufklärung§ 630e BGBVoraussetzung wirksamer Einwilligung
Dokumentation§ 630f BGBZeitnah; Änderungen nur erkennbar; zehn Jahre Aufbewahrung, soweit nichts anderes gilt
Einsicht§ 630g BGBRecht der Patienten auf Einsicht in die Akte
Beweislast§ 630h BGBBehandelnde müssen Einwilligung und Aufklärung belegen können
Schweigepflicht§ 203 StGBAbs. 1 Nr. 1 erfasst Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung; Abs. 3 und 4 betreffen Gehilfen und mitwirkende Personen
DatenschutzDSGVO; § 22 BDSGGesundheitsdaten als besondere Kategorie
Kinderschutz§ 4 KKGGestuftes Vorgehen für Geheimnisträger bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung

Nach dem Wortlaut des § 630a BGB ist Behandelnder, wer die medizinische Behandlung zusagt. Wir verstehen den Begriff so, dass er auch die hier behandelten Berufe in der Behandlung erfasst, und empfehlen, Zweifel im Einzelfall rechtlich zu klären. Für § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt das Gleiche: Er nennt Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Lesen Sie den Wortlaut und prüfen Sie Ihre Situation.

Sozialrecht: Heilmittelerbringer und Hebammenhilfe

Für die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung gelten eigene Regeln. § 124 SGB V regelt die Zulassung der Heilmittelerbringer; genannt werden insbesondere Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie. Voraussetzungen sind eine entsprechende Ausbildung und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, eine zweckmäßige und wirtschaftliche Praxisausstattung und die Anerkennung der Rahmenverträge nach § 125 Abs. 1. Die Verordnung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte richtet sich nach der Heilmittel-Richtlinie des G-BA, nach der Fassung auf der G-BA-Seite in Kraft seit dem 5. August 2025. Für Hebammen regelt § 134a SGB V die Versorgung mit Hebammenhilfe durch Verträge zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden.

Wer mit den Kassen abrechnet, hat damit zusätzliche Pflichten, die nicht im Berufsgesetz stehen. Die Einzelheiten der Rahmenverträge und Verträge nach § 134a haben wir nicht geprüft.

Aktuelle Entwicklungen und Stand der Prüfung

Wir haben die Gesetzesseiten am 3. November 2026 geprüft. Folgende Punkte sollten Sie beobachten:

  • Physiotherapie: Das Bundesgesundheitsministerium hat am 26.10.2026 einen Referentenentwurf eines Physiotherapieberufereformgesetzes (PhyThBRefG) veröffentlicht. Es ist kein geltendes Recht; weiterhin gilt das MPhG.
  • Hebammen: Neben der letzten eingearbeiteten Änderung vom 12.12.2023 ist auf gesetze-im-internet.de eine Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) vermerkt, deren Inhalt wir nicht geprüft haben.
  • Logopädie und Notfallsanitäter: Auf den geprüften Inhaltsübersichten waren Ausfertigungsdatum und Änderungsstand nicht ablesbar; maßgeblich ist die Gesamtausgabe.
  • Gewalt gegen Gesundheitspersonal: Ein Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens ist nach unserem Quellenstand in der Diskussion, aber nicht in Kraft.

Welche Online-Kurse passen? Kurse für alle Gesundheitsberufe

Wir haben derzeit keinen Kurs, der ausschließlich das Berufsrecht einer dieser sechs Berufe behandelt. Die folgenden Kurse sind für alle Gesundheitsberufe gedacht und decken die Pflichten ab, die oben beschrieben sind. Welche Kurse für Ihren Beruf besonders passen, zeigen die Berufsseiten.

KursBearbeitungsdauerPreis
Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik2 Std.89 €
Die Patientenakte: Dokumentation nach § 630f BGB2 Std.89 €
Patientensicherheit: Risikomanagement, CIRS und Never Events2 Std.89 €
Aufklärung und Einwilligung rechtssicher gestalten (§ 630e BGB)2 Std.89 €
Schwierige Gespräche führen: schlechte Nachrichten, Konflikte, Fehlergespräche2 Std.89 €
Gewalt in Praxis und Klinik: Deeskalation und Eigenschutz2 Std.89 €
KI-Kompetenz für Gesundheitsberufe: Art. 4 KI-Verordnung in der Praxis2 Std.89 €
Behandlungsfehlervorwurf: richtig reagieren2 Std.89 €

Die Berufsseiten im Überblick

  • MFA (Medizinische Fachangestellte): Berufsbildungsgesetz und MedFAngAusbV; Ärztekammer als zuständige Stelle für die Ausbildung
  • Physiotherapie (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten): MPhG; Erlaubnis zur Berufsbezeichnung; Reformentwurf PhyThBRefG
  • Ergotherapie (Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten): ErgThG; Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf (§ 3)
  • Logopädie (Logopädinnen und Logopäden): LogopG; Erlaubnis nach § 2; Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  • Hebammen (Hebammen): HebG; Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeit (§ 4); Berufsordnungen der Länder
  • Rettungsdienst (Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter): NotSanG; heilkundliche Maßnahmen nach § 2a; Vorwarnmechanismus

Was unsere Kurse sind und was nicht

Diese Online-Fortbildung ist nicht von einer Ärzte-, Zahnärzte- oder anderen Kammer anerkannt; es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter. Die Kurse sind von keiner Kammer, keinem Berufsverband, keiner Krankenkasse, keinem Rettungsdienstträger und keiner Behörde anerkannt oder genehmigt. Die Teilnahmebescheinigung nennt die Bearbeitungsdauer in Stunden; ob Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsorganisation die Lernzeit anerkennt, entscheidet allein diese Stelle. Mehr unter Fortbildungspflicht.

So lernen Sie online

Sie melden sich an und beginnen sofort, auf Laptop, Tablet oder Smartphone. Jeder Kurs ist in Abschnitte gegliedert; die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kurs 1, 2 oder 3 Stunden. Die Abschlussprüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen (10, 15 oder 20 Fragen bei 1, 2 oder 3 Stunden); bestanden ist sie mit mindestens 80 % richtigen Antworten. Anschließend verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird automatisch gespeichert, sodass sich ein Kurs auf mehrere kurze Sitzungen zwischen Schichten oder Behandlungsterminen verteilen lässt.

Die Teilnahmebescheinigung nennt die Bearbeitungsdauer in Stunden und dient als Nachweis Ihrer Selbstlernzeit, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsorganisation das zulässt.

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Wählen Sie oben Ihren Beruf oder beginnen Sie mit „Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik“. Alle Kurse finden Sie im Kurskatalog, die Übersicht aller Berufsgruppen unter Berufsethik und Berufsrecht.

Fragen

Welche Berufe behandelt diese Seite?

Medizinische Fachangestellte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Hebammen sowie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Pflegefachpersonen gibt es eigene Seiten.

Haben diese Berufe eine Kammer?

Nach unserem Quellenstand haben sie keine gesetzlich eingerichtete Berufskammer mit Berufsordnung, Rügeverfahren und Berufsgericht. Für MFA sind die Ärztekammern zuständige Stelle für die Berufsbildung (§ 71 Abs. 6 BBiG), aber keine Berufsaufsicht. Bei Hebammen gibt es Berufsordnungen oder Landesgesetze der Länder. Landesrechtliche Besonderheiten haben wir nicht für jedes Land geprüft.

Wer beaufsichtigt Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden?

Die Berufsgesetze regeln die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und Zuständigkeiten; die Ausführung liegt bei Landesbehörden. Das schärfste Mittel ist der Entzug der Erlaubnis. Disziplinarische Rüge oder Berufsgericht gibt es nach unserem Quellenstand nicht.

Ist nur der Titel oder auch die Tätigkeit geschützt?

Bei Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie nach den von uns geprüften Texten der Titel. Bei Hebammen zusätzlich die Geburtshilfe (§ 4 HebG), ausgenommen Notfälle. Notfallsanitäter dürfen nach § 2a NotSanG unter Voraussetzungen heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen.

Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für diese Berufe?

§ 203 StGB erfasst nach Abs. 1 Nr. 1 Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, und nach den Absätzen 3 und 4 Gehilfen und mitwirkende Personen. Nach unserem Verständnis gilt das für die hier behandelten Berufe; lesen Sie den Wortlaut.

Gibt es Fortbildungspflichten mit Punkten?

Eine bundesgesetzliche Fortbildungspflicht mit Punktesystem wie bei Vertragsärzten haben wir für diese Berufe in den geprüften Gesetzen nicht gefunden. Pflichten können sich aus Berufsordnungen der Länder, Verträgen mit Krankenkassen oder Arbeitgebervorgaben ergeben. Prüfen Sie die für Sie geltenden Regeln.

Was kostet ein Kurs?

59 € für einen Kurs von 1 Stunde, 89 € für 2 Stunden und 129 € für 3 Stunden. Es gibt kein Abonnement; Sie zahlen pro Kurs, die Zahlung läuft über Stripe. Informationen zu Widerruf und Erstattung finden Sie unter Widerruf und Erstattung.

Sind die Kurse von einer Kammer oder einem Verband anerkannt?

Nein. Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter. Die Kurse sind weder von einer Berufskammer, einem Berufsverband oder einer Krankenkasse noch von einer anderen Kammer, Behörde oder Stelle anerkannt oder genehmigt, und es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung mit der Bearbeitungsdauer in Stunden, die Sie für Ihre eigenen Unterlagen als Nachweis einer Selbstlernzeit nutzen können, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsorganisation das zulässt. Ob und wie Lernzeit angerechnet wird, entscheidet allein die zuständige Stelle.

Gibt es Kurse speziell für meinen Beruf?

Nein, nicht für das jeweilige Berufsrecht. Der Katalog enthält Kurse für alle Gesundheitsberufe zu Schweigepflicht, Akte, Patientensicherheit, Aufklärung, Gesprächen, Gewalt und KI. Die Berufsseiten zeigen, welche besonders passen.

Wie läuft ein Kurs ab und wie bestehe ich?

Alle Kurse sind online und im eigenen Tempo bearbeitbar, am Laptop, Tablet oder Smartphone. Am Ende steht eine Abschlussprüfung mit Multiple-Choice-Fragen (1 Stunde: 10 Fragen, 2 Stunden: 15, 3 Stunden: 20); bestanden ist sie ab 80 % richtiger Antworten. Danach verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird gespeichert, sodass Sie in mehreren Sitzungen lernen können.

Ist diese Seite Rechtsberatung?

Nein. Wir geben den Stand amtlicher Quellen wieder, soweit wir sie geprüft haben, und kennzeichnen Nicht-Geprüftes. Für konkrete Fälle holen Sie rechtlichen Rat ein.

Amtliche Quellen

Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

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    Jede rechtliche und regulatorische Angabe stammt aus Primärquellen: Deutsches Bundes- und Landesrecht, die Berufsordnungen der Kammern und amtliche Hinweise. Was wir nicht bestätigen können, lassen wir weg.

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    Wenn sich ein Kodex, ein Standard oder ein Gesetz ändert, werden die betroffenen Kurse überprüft und aktualisiert. Gemeldete Fehler bei rechtlichen oder regulatorischen Angaben werden zuerst korrigiert.

    Unabhängig, und das sagen wir offen

    Wir sind weder mit einer Kammer oder staatlichen Stelle verbunden noch von einer solchen akkreditiert, zugelassen oder empfohlen, und wir versprechen nie ein bestimmtes Ergebnis.

    Seite aktualisiert: 3 November 2026 · 10 amtliche Quellen angegeben

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