Auf dieser Seite
Wozu dieses Glossar? Begriffe der Berufsregulierung im deutschen Gesundheitswesen
Wer ein Kammerschreiben, eine Berufsordnung oder ein Gesetz liest, stößt schnell auf Begriffe, die im Alltag nicht vorkommen: Rüge, Berufsgericht, Approbation, Satzung, Fortbildungszertifikat. Dieses Glossar der Berufsregulierung erklärt über siebzig Begriffe knapp und verständlich. Es ist nach Themenfeldern geordnet: Kammern und Aufsicht, Verfahren, Patientenrechte, Datenschutz, Fortbildung, Werbung und Abrechnung sowie besondere Berufsgruppen. Es ersetzt keinen Gesetzestext und keine Rechtsberatung; maßgeblich sind immer die aktuellen Texte, die Sie bei Ihrer Landeskammer oder auf gesetze-im-internet.de finden.
Gliederung der Rechtsquellen: Bundesgesetze (zum Beispiel BGB, StGB, SGB V, Bundesärzteordnung) gelten unmittelbar. Landesgesetze (Heilberufe-Kammergesetze) regeln die Kammern, die Rüge und die Berufsgerichte. Satzungen der Kammern, vor allem die Berufsordnung, binden die Mitglieder. Die Musterberufsordnung des Deutschen Ärztetages ist nur ein Muster. Eine ausführliche Erklärung finden Sie im Ratgeber MBO-Ä erklärt.
Hinweis zur Einordnung: Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter von Online-Fortbildung. Unsere Kurse sind von keiner Kammer, Behörde oder Aufsichtsstelle anerkannt oder genehmigt und vergeben keine Fortbildungspunkte. Dieser Ratgeber ersetzt weder den amtlichen Gesetzestext noch die Berufsordnung Ihrer Kammer noch Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Text, den Sie bei der zuständigen Stelle oder auf gesetze-im-internet.de einsehen.
Kammern, Aufsicht und Rechtsquellen
Wer macht die Regeln, und wer wacht darüber? Die folgenden Begriffe ordnen Kammern, Gesetze und Aufsicht. Mehr dazu in MBO-Ä erklärt, Berufsordnung der Zahnärzte, Berufsordnung der Apotheker und Berufspflichten in der Pflege.
- Ärztekammer (Landesärztekammer)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der Ärztinnen und Ärzte eines Landes Pflichtmitglied sind. Sie erlässt die Berufsordnung und die Fortbildungsordnung als Satzung und überwacht die Berufspflichten.
- Bundesärztekammer (BÄK)
- Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern. Sie ist keine Aufsichtsbehörde über einzelne Ärzte, sondern erarbeitet Musterregeln, Empfehlungen und Stellungnahmen.
- Deutscher Ärztetag
- Hauptversammlung der Bundesärztekammer. Er beschließt unter anderem die Musterberufsordnung und ihre Änderungen.
- Zahnärztekammer (Landeszahnärztekammer)
- Pflichtkörperschaft der Zahnärztinnen und Zahnärzte eines Landes mit eigener Berufsordnung.
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
- Arbeitsgemeinschaft der Landeszahnärztekammern; veröffentlicht unter anderem mit DGZMK und KZBV die Leitsätze zur zahnärztlichen Fortbildung.
- Kassenärztliche Vereinigung (KV)
- Körperschaft der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eines Landes. Sie nimmt unter anderem den Fortbildungsnachweis nach § 95d SGB V entgegen.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Dachverband der Kassenärztlichen Vereinigungen; regelt im Einvernehmen mit den Kammern Umfang und Nachweis der vertragsärztlichen Fortbildung.
- Approbation
- Staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufs, zum Beispiel als Ärztin oder Arzt. Über Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Ruhen entscheidet eine Behörde, nicht die Kammer.
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Bundesgesetz zur Approbation von Ärztinnen und Ärzten; § 3 nennt die Voraussetzungen, unter anderem Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Studium und Sprachkenntnisse.
- Berufsordnung
- Satzung einer Landeskammer mit den Berufspflichten ihrer Mitglieder. Sie bindet die Mitglieder und wird von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
- Musterberufsordnung (MBO-Ä)
- Von Deutschen Ärztetag beschlossenes Muster der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Sie hat keine eigene Rechtswirkung, bis Landeskammern sie als Satzung beschließen.
- Heilberufe-Kammergesetz
- Landesgesetz, das Kammern, Mitgliedschaft, Berufsaufsicht, Rüge und Berufsgerichtsbarkeit regelt; je nach Land auch Heilberufsgesetz genannt.
- Berufsaufsicht
- Aufgabe der Kammer, die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwachen.
- Rechtsaufsicht
- Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (meist Gesundheitsministerium) über die Kammer, etwa bei der Genehmigung von Satzungen.
- Pflegekammer
- Berufsständische Körperschaft der Pflegefachpersonen, soweit in einem Land eingerichtet.
- Apothekerkammer
- Pflichtkörperschaft der Apothekerinnen und Apotheker eines Landes mit eigener Berufsordnung.
- Berufsgesetze der Gesundheitsfachberufe
- Bundesgesetze für Berufe wie Pflege, Hebammen oder Therapieberufe, die Ausbildung und Berufsbezeichnung regeln; weitere Berufspflichten ergeben sich aus Landesrecht, Berufsordnung oder Arbeitsvertrag.
Beschwerde, Rüge und berufsgerichtliches Verfahren
Diese Begriffe begegnen Ihnen in einem Kammerverfahren. Einen Überblick über Ablauf und Fristen gibt Rüge und berufsgerichtliches Verfahren; zur Antwort siehe Stellungnahme an die Kammer schreiben.
- Berufspflichten
- Pflichten, die sich aus Gesetz und Berufsordnung für die Berufsausübung ergeben, zum Beispiel Sorgfalt, Schweigepflicht, Aufklärung, Dokumentation und Fortbildung.
- Berufswidriges Verhalten
- Verstoß gegen Berufspflichten. Es kann ein berufsrechtliches Verfahren auslösen.
- Beschwerde (bei der Kammer)
- Schreiben einer Patientin, eines Patienten oder Dritter, in dem ein Verhalten beanstandet wird. Die Kammer prüft, ob ein berufsrechtlicher Verstoß in Betracht kommt.
- Aufforderung zur Stellungnahme
- Schreiben der Kammer mit Fristsetzung, in dem das Mitglied zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann. Es ist keine Entscheidung.
- Stellungnahme
- Schriftliche Äußerung zu den Vorwürfen gegenüber der Kammer, mit Frist; sie sollte sachlich, vollständig und fristgerecht sein.
- Rüge
- Berufsrechtliche Maßnahme der Kammer bei geringer Schuld, die in einigen Ländern mit einer Geldbuße verbunden sein kann. Die Ausgestaltung regeln die Kammergesetze der Länder.
- Rügeverfahren
- Verfahren der Kammer, das mit einer Rüge endet oder eingestellt wird; mit Möglichkeit der Beschwerde oder des Einspruchs nach Landesrecht.
- Berufsgerichtliches Verfahren
- Förmliches Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe bei schwereren Verstößen; Maßnahmen reichen je nach Land von Verweis und Geldbuße bis zur Aberkennung von Rechten.
- Berufsgericht
- Gericht der Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe; Zusammensetzung und Anbindung regeln die Landesgesetze.
- Verweis
- Förmlicher Tadel als berufsgerichtliche Maßnahme.
- Geldbuße
- Berufsrechtliche Sanktion in Geld; Höhe und Verhältnis zur Rüge hängen vom Landesrecht ab.
- Verjährung (berufsrechtlich)
- Zeitablauf, nach dem ein Verstoß nicht mehr verfolgt werden kann; Fristen regeln die Landesgesetze.
- Schlichtungsstelle / Gutachterkommission
- Einrichtung der Ärztekammern zur außergerichtlichen Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen; für Patienten kostenfrei, der Rechtsweg bleibt offen.
- Berufshaftpflichtversicherung
- Versicherung gegen Schadensersatzansprüche aus der Berufsausübung; bei Beschwerden und Fehlervorwürfen frühzeitig zu informieren.
- Ruhen der Approbation
- Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung durch die Approbationsbehörde.
- Gutachten
- Fachliche Stellungnahme einer sachverständigen Person, zum Beispiel im Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht.
Patientenrechte: Einwilligung, Aufklärung, Akte, Haftung
Die Patientenrechte stehen im Behandlungsvertragsrecht des BGB. Details bieten Aufklärung und Einwilligung und Patientenakte.
- Behandlungsvertrag
- Vertrag nach §§ 630a ff. BGB, in dem Behandelnde die medizinische Behandlung zusagen und die Patientin oder der Patient die Vergütung schuldet.
- Patientenrechtegesetz
- Gesetz von 2013, das den Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation und Beweislast in §§ 630a ff. BGB geregelt hat.
- Einwilligung
- Zustimmung der Patientin oder des Patienten zu einer Maßnahme, die vor ihrer Durchführung einzuholen ist (§ 630d BGB).
- Aufklärung
- Information über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände, mündlich, rechtzeitig und verständlich (§ 630e BGB).
- Sicherungsaufklärung (therapeutische Information)
- Information über Verhalten, Risiken und Kontrollen, die dem Behandlungserfolg und der Gefahrenabwehr dient (§ 630c Abs. 2 BGB).
- Einwilligungsfähigkeit
- Fähigkeit, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer Maßnahme zu erfassen und danach zu entscheiden.
- Mutmaßlicher Wille
- Wille, den eine Person nach ihren Wertvorstellungen wahrscheinlich äußern würde, wenn sie entscheiden könnte; Maßstab im Notfall und bei Einwilligungsunfähigkeit.
- Patientenverfügung
- Schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte Behandlungen einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 BGB).
- Vorsorgevollmacht
- Vollmacht, mit der eine Vertrauensperson für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit ermächtigt wird, auch in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden.
- Ehegattennotvertretung
- Gesetzliche gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge nach § 1358 BGB, zeitlich begrenzt und an Voraussetzungen geknüpft.
- Betreuung
- Gerichtlich angeordnete rechtliche Vertretung einer volljährigen Person, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Maßnahmen wie Fixierung oder Unterbringung, die die Fortbewegungsfreiheit entziehen; meist nur mit gerichtlicher Genehmigung (§ 1831 BGB).
- Patientenakte
- Dokumentation der Behandlung auf Papier oder elektronisch nach § 630f BGB; Aufbewahrung zehn Jahre.
- Dokumentationspflicht
- Pflicht, wesentliche Maßnahmen und Ergebnisse zeitnah aufzuzeichnen (§ 630f BGB, § 10 MBO-Ä).
- Einsichtnahme
- Anspruch der Patientin oder des Patienten auf Einsicht in die Akte und Kopien nach § 630g BGB.
- Beweislast
- Pflicht einer Partei, im Streit Tatsachen zu beweisen; Regeln für Behandlungsfehler stehen in § 630h BGB.
- Behandlungsfehler
- Abweichung vom medizinischen Standard; kann zivilrechtliche, berufsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Ein grober Behandlungsfehler wirkt sich nach § 630h Abs. 5 BGB auf die Beweislast aus.
- Never Event
- Schwerwiegendes, vermeidbares Ereignis; wird in der Qualitätssicherung und Fehlerstatistik gesondert betrachtet.
- CIRS (Critical Incident Reporting System)
- Anonymes, freiwilliges, sanktionsfreies Meldesystem für Beinaheschäden und Fehler (Fehlermeldesystem nach QM-RL).
- Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
- Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen; erlässt Richtlinien.
- Pflegeprozessverantwortung
- Nach § 4 PflBG Pflegefachpersonen vorbehaltene Aufgabe: Bedarfserhebung, Pflegeplanung, Organisation, Steuerung und Qualitätssicherung.
Schweigepflicht und Datenschutz
Schweigepflicht und Datenschutz gelten nebeneinander; siehe Schweigepflicht.
- Schweigepflicht
- Pflicht, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren; strafbewehrt nach § 203 StGB und im Berufsrecht geregelt.
- Entbindung von der Schweigepflicht
- Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Offenbarung ausdrücklich oder konkludent gestattet.
- Mitwirkende Personen
- Dienstleister und Personen, die an der Tätigkeit mitwirken und nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz personenbezogener Daten; Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien (Art. 9).
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Daten wie Gesundheits- oder genetische Daten, deren Verarbeitung nach DSGVO besonders geschützt ist.
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- Von Krankenkassen bereitgestellte, von Versicherten geführte Akte nach § 341 SGB V; ersetzt nicht die Praxisdokumentation.
- Widerspruch (ePA)
- Erklärung der Versicherten, mit der sie der Anlage oder Befüllung der elektronischen Patientenakte widersprechen.
- gematik
- Gesellschaft für Telematik; sie lässt Komponenten der Telematikinfrastruktur und der ePA zu.
- Kindeswohlgefährdung (KKG § 4)
- Gewichtige Anhaltspunkte, die ein abgestuftes Vorgehen nach § 4 KKG auslösen: Gespräch, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, Information des Jugendamtes.
- Insoweit erfahrene Fachkraft
- Beratende Fachkraft im Kinderschutz, die Berufsgeheimnisträger pseudonymisiert beraten kann.
Fortbildung und Weiterbildung
Fortbildung ist nicht Weiterbildung. Zu den Pflichten siehe Fortbildungspflicht erklärt.
- Fortbildung
- Berufliche Weiterentwicklung nach der Berufsausübung; sie ist von der Weiterbildung (Facharztausbildung) zu unterscheiden.
- Weiterbildung
- Ausbildung zur Fachärztin, zum Facharzt oder zu Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Kammer.
- Fortbildungspunkte
- Wertungseinheit für anerkannte Fortbildungen; vergeben ausschließlich von Kammern anerkannte Veranstaltungen.
- Fortbildungszertifikat
- Nachweis der Kammer, dass die Fortbildungspflicht im vorgesehenen Zeitraum erfüllt wurde (§ 4 Abs. 2 MBO-Ä).
- Veranstaltungsnummer (VNR)
- Nummer, mit der die Kammer eine anerkannte Fortbildung kennzeichnet; steht auf der Teilnahmebescheinigung.
- Teilnahmebescheinigung
- Bescheinigung des Anbieters über die Teilnahme; bei Kammerpunkten nennt sie Punkte, Kategorie und anerkennende Kammer.
Werbung, Abrechnung und Unabhängigkeit
Regeln zu Auftreten, Preisen und Zuwendungen; mehr in Werbung für Heilberufe.
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens; verbietet unter anderem irreführende Werbung (§ 3).
- Berufswidrige Werbung
- Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Wettbewerbsrecht; § 5 verbietet irreführende geschäftliche Handlungen.
- Fernbehandlung
- Beratung oder Behandlung ohne persönlichen Kontakt über Kommunikationsmedien; berufsrechtlich unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 7 MBO-Ä).
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Gebührenordnung für privatärztliche Leistungen; eine Neufassung ist derzeit nicht in Kraft.
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
- Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung.
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
- Selbst zu zahlende Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs; erfordern vorab Information und Vereinbarung in Textform.
- Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB)
- Strafnorm gegen Vorteilsannahme bei Verordnung, Bezug oder Zuweisung; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ethik, Approbation und Anerkennung
Begriffe aus Ethik, Berufszugang und Anerkennung ausländischer Qualifikationen.
- ZEKO (Zentrale Ethikkommission)
- Ethikgremium bei der Bundesärztekammer, das Stellungnahmen zu ethischen Fragen der Medizin erarbeitet.
- Ethikberatung
- Unterstützung bei ethischen Konflikten in Klinik oder Praxis, zum Beispiel durch Fallbesprechung.
- Kenntnisprüfung
- Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung (§ 37 ÄApprO); mündlich-praktisch auf Deutsch.
- Fachsprachprüfung
- Prüfung ärztlicher Fachsprache mit Arzt-Patienten-Gespräch, Kollegengespräch und Arztbrief.
- Anerkennungsverfahren
- Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Approbation.
Weiterlernen: Kurse und Ratgeber
- Berufsrecht kompakt: Berufsordnung, Rüge und berufsgerichtliches Verfahren.
- Aufklärung und Einwilligung rechtssicher gestalten.
- Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik.
- Die Patientenakte: Dokumentation nach § 630f BGB.
- Werbung, HWG, Social Media und Bewertungsportale.
Alle Ratgeber finden Sie in der Ratgeber-Übersicht.
Glossar
- Ärztekammer (Landesärztekammer)
- Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei der Ärztinnen und Ärzte eines Landes Pflichtmitglied sind. Sie erlässt die Berufsordnung und die Fortbildungsordnung als Satzung und überwacht die Berufspflichten.
- Anerkennungsverfahren
- Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Approbation.
- Apothekerkammer
- Pflichtkörperschaft der Apothekerinnen und Apotheker eines Landes mit eigener Berufsordnung.
- Approbation
- Staatliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufs, zum Beispiel als Ärztin oder Arzt. Über Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Ruhen entscheidet eine Behörde, nicht die Kammer.
- Aufforderung zur Stellungnahme
- Schreiben der Kammer mit Fristsetzung, in dem das Mitglied zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann. Es ist keine Entscheidung.
- Aufklärung
- Information über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände, mündlich, rechtzeitig und verständlich (§ 630e BGB).
- Behandlungsfehler
- Abweichung vom medizinischen Standard; kann zivilrechtliche, berufsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Ein grober Behandlungsfehler wirkt sich nach § 630h Abs. 5 BGB auf die Beweislast aus.
- Behandlungsvertrag
- Vertrag nach §§ 630a ff. BGB, in dem Behandelnde die medizinische Behandlung zusagen und die Patientin oder der Patient die Vergütung schuldet.
- Berufsaufsicht
- Aufgabe der Kammer, die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwachen.
- Berufsgericht
- Gericht der Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe; Zusammensetzung und Anbindung regeln die Landesgesetze.
- Berufsgerichtliches Verfahren
- Förmliches Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe bei schwereren Verstößen; Maßnahmen reichen je nach Land von Verweis und Geldbuße bis zur Aberkennung von Rechten.
- Berufsgesetze der Gesundheitsfachberufe
- Bundesgesetze für Berufe wie Pflege, Hebammen oder Therapieberufe, die Ausbildung und Berufsbezeichnung regeln; weitere Berufspflichten ergeben sich aus Landesrecht, Berufsordnung oder Arbeitsvertrag.
- Berufshaftpflichtversicherung
- Versicherung gegen Schadensersatzansprüche aus der Berufsausübung; bei Beschwerden und Fehlervorwürfen frühzeitig zu informieren.
- Berufsordnung
- Satzung einer Landeskammer mit den Berufspflichten ihrer Mitglieder. Sie bindet die Mitglieder und wird von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
- Berufspflichten
- Pflichten, die sich aus Gesetz und Berufsordnung für die Berufsausübung ergeben, zum Beispiel Sorgfalt, Schweigepflicht, Aufklärung, Dokumentation und Fortbildung.
- Berufswidrige Werbung
- Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä.
- Berufswidriges Verhalten
- Verstoß gegen Berufspflichten. Es kann ein berufsrechtliches Verfahren auslösen.
- Beschwerde (bei der Kammer)
- Schreiben einer Patientin, eines Patienten oder Dritter, in dem ein Verhalten beanstandet wird. Die Kammer prüft, ob ein berufsrechtlicher Verstoß in Betracht kommt.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Daten wie Gesundheits- oder genetische Daten, deren Verarbeitung nach DSGVO besonders geschützt ist.
- Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB)
- Strafnorm gegen Vorteilsannahme bei Verordnung, Bezug oder Zuweisung; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Betreuung
- Gerichtlich angeordnete rechtliche Vertretung einer volljährigen Person, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann.
- Beweislast
- Pflicht einer Partei, im Streit Tatsachen zu beweisen; Regeln für Behandlungsfehler stehen in § 630h BGB.
- Bundesärztekammer (BÄK)
- Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern. Sie ist keine Aufsichtsbehörde über einzelne Ärzte, sondern erarbeitet Musterregeln, Empfehlungen und Stellungnahmen.
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Bundesgesetz zur Approbation von Ärztinnen und Ärzten; § 3 nennt die Voraussetzungen, unter anderem Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Studium und Sprachkenntnisse.
- Bundeszahnärztekammer (BZÄK)
- Arbeitsgemeinschaft der Landeszahnärztekammern; veröffentlicht unter anderem mit DGZMK und KZBV die Leitsätze zur zahnärztlichen Fortbildung.
- CIRS (Critical Incident Reporting System)
- Anonymes, freiwilliges, sanktionsfreies Meldesystem für Beinaheschäden und Fehler (Fehlermeldesystem nach QM-RL).
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz personenbezogener Daten; Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien (Art. 9).
- Deutscher Ärztetag
- Hauptversammlung der Bundesärztekammer. Er beschließt unter anderem die Musterberufsordnung und ihre Änderungen.
- Dokumentationspflicht
- Pflicht, wesentliche Maßnahmen und Ergebnisse zeitnah aufzuzeichnen (§ 630f BGB, § 10 MBO-Ä).
- Ehegattennotvertretung
- Gesetzliche gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge nach § 1358 BGB, zeitlich begrenzt und an Voraussetzungen geknüpft.
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
- Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung.
- Einsichtnahme
- Anspruch der Patientin oder des Patienten auf Einsicht in die Akte und Kopien nach § 630g BGB.
- Einwilligung
- Zustimmung der Patientin oder des Patienten zu einer Maßnahme, die vor ihrer Durchführung einzuholen ist (§ 630d BGB).
- Einwilligungsfähigkeit
- Fähigkeit, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer Maßnahme zu erfassen und danach zu entscheiden.
- Elektronische Patientenakte (ePA)
- Von Krankenkassen bereitgestellte, von Versicherten geführte Akte nach § 341 SGB V; ersetzt nicht die Praxisdokumentation.
- Entbindung von der Schweigepflicht
- Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Offenbarung ausdrücklich oder konkludent gestattet.
- Ethikberatung
- Unterstützung bei ethischen Konflikten in Klinik oder Praxis, zum Beispiel durch Fallbesprechung.
- Fachsprachprüfung
- Prüfung ärztlicher Fachsprache mit Arzt-Patienten-Gespräch, Kollegengespräch und Arztbrief.
- Fernbehandlung
- Beratung oder Behandlung ohne persönlichen Kontakt über Kommunikationsmedien; berufsrechtlich unter engen Voraussetzungen zulässig (§ 7 MBO-Ä).
- Fortbildung
- Berufliche Weiterentwicklung nach der Berufsausübung; sie ist von der Weiterbildung (Facharztausbildung) zu unterscheiden.
- Fortbildungspunkte
- Wertungseinheit für anerkannte Fortbildungen; vergeben ausschließlich von Kammern anerkannte Veranstaltungen.
- Fortbildungszertifikat
- Nachweis der Kammer, dass die Fortbildungspflicht im vorgesehenen Zeitraum erfüllt wurde (§ 4 Abs. 2 MBO-Ä).
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
- Maßnahmen wie Fixierung oder Unterbringung, die die Fortbewegungsfreiheit entziehen; meist nur mit gerichtlicher Genehmigung (§ 1831 BGB).
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Gebührenordnung für privatärztliche Leistungen; eine Neufassung ist derzeit nicht in Kraft.
- Geldbuße
- Berufsrechtliche Sanktion in Geld; Höhe und Verhältnis zur Rüge hängen vom Landesrecht ab.
- gematik
- Gesellschaft für Telematik; sie lässt Komponenten der Telematikinfrastruktur und der ePA zu.
- Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
- Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen; erlässt Richtlinien.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Wettbewerbsrecht; § 5 verbietet irreführende geschäftliche Handlungen.
- Gutachten
- Fachliche Stellungnahme einer sachverständigen Person, zum Beispiel im Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht.
- Heilberufe-Kammergesetz
- Landesgesetz, das Kammern, Mitgliedschaft, Berufsaufsicht, Rüge und Berufsgerichtsbarkeit regelt; je nach Land auch Heilberufsgesetz genannt.
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens; verbietet unter anderem irreführende Werbung (§ 3).
- Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
- Selbst zu zahlende Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs; erfordern vorab Information und Vereinbarung in Textform.
- Insoweit erfahrene Fachkraft
- Beratende Fachkraft im Kinderschutz, die Berufsgeheimnisträger pseudonymisiert beraten kann.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Dachverband der Kassenärztlichen Vereinigungen; regelt im Einvernehmen mit den Kammern Umfang und Nachweis der vertragsärztlichen Fortbildung.
- Kassenärztliche Vereinigung (KV)
- Körperschaft der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eines Landes. Sie nimmt unter anderem den Fortbildungsnachweis nach § 95d SGB V entgegen.
- Kenntnisprüfung
- Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung (§ 37 ÄApprO); mündlich-praktisch auf Deutsch.
- Kindeswohlgefährdung (KKG § 4)
- Gewichtige Anhaltspunkte, die ein abgestuftes Vorgehen nach § 4 KKG auslösen: Gespräch, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, Information des Jugendamtes.
- Mitwirkende Personen
- Dienstleister und Personen, die an der Tätigkeit mitwirken und nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind.
- Musterberufsordnung (MBO-Ä)
- Von Deutschen Ärztetag beschlossenes Muster der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Sie hat keine eigene Rechtswirkung, bis Landeskammern sie als Satzung beschließen.
- Mutmaßlicher Wille
- Wille, den eine Person nach ihren Wertvorstellungen wahrscheinlich äußern würde, wenn sie entscheiden könnte; Maßstab im Notfall und bei Einwilligungsunfähigkeit.
- Never Event
- Schwerwiegendes, vermeidbares Ereignis; wird in der Qualitätssicherung und Fehlerstatistik gesondert betrachtet.
- Patientenakte
- Dokumentation der Behandlung auf Papier oder elektronisch nach § 630f BGB; Aufbewahrung zehn Jahre.
- Patientenrechtegesetz
- Gesetz von 2013, das den Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation und Beweislast in §§ 630a ff. BGB geregelt hat.
- Patientenverfügung
- Schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte Behandlungen einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 BGB).
- Pflegekammer
- Berufsständische Körperschaft der Pflegefachpersonen, soweit in einem Land eingerichtet.
- Pflegeprozessverantwortung
- Nach § 4 PflBG Pflegefachpersonen vorbehaltene Aufgabe: Bedarfserhebung, Pflegeplanung, Organisation, Steuerung und Qualitätssicherung.
- Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Anforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement.
- Rechtsaufsicht
- Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (meist Gesundheitsministerium) über die Kammer, etwa bei der Genehmigung von Satzungen.
- Rüge
- Berufsrechtliche Maßnahme der Kammer bei geringer Schuld, die in einigen Ländern mit einer Geldbuße verbunden sein kann. Die Ausgestaltung regeln die Kammergesetze der Länder.
- Rügeverfahren
- Verfahren der Kammer, das mit einer Rüge endet oder eingestellt wird; mit Möglichkeit der Beschwerde oder des Einspruchs nach Landesrecht.
- Ruhen der Approbation
- Vorübergehende Untersagung der Berufsausübung durch die Approbationsbehörde.
- Schlichtungsstelle / Gutachterkommission
- Einrichtung der Ärztekammern zur außergerichtlichen Klärung von Behandlungsfehlervorwürfen; für Patienten kostenfrei, der Rechtsweg bleibt offen.
- Schweigepflicht
- Pflicht, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren; strafbewehrt nach § 203 StGB und im Berufsrecht geregelt.
- Sicherungsaufklärung (therapeutische Information)
- Information über Verhalten, Risiken und Kontrollen, die dem Behandlungserfolg und der Gefahrenabwehr dient (§ 630c Abs. 2 BGB).
- Stellungnahme
- Schriftliche Äußerung zu den Vorwürfen gegenüber der Kammer, mit Frist; sie sollte sachlich, vollständig und fristgerecht sein.
- Teilnahmebescheinigung
- Bescheinigung des Anbieters über die Teilnahme; bei Kammerpunkten nennt sie Punkte, Kategorie und anerkennende Kammer.
- Veranstaltungsnummer (VNR)
- Nummer, mit der die Kammer eine anerkannte Fortbildung kennzeichnet; steht auf der Teilnahmebescheinigung.
- Verjährung (berufsrechtlich)
- Zeitablauf, nach dem ein Verstoß nicht mehr verfolgt werden kann; Fristen regeln die Landesgesetze.
- Verweis
- Förmlicher Tadel als berufsgerichtliche Maßnahme.
- Vorsorgevollmacht
- Vollmacht, mit der eine Vertrauensperson für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit ermächtigt wird, auch in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden.
- Weiterbildung
- Ausbildung zur Fachärztin, zum Facharzt oder zu Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Kammer.
- Widerspruch (ePA)
- Erklärung der Versicherten, mit der sie der Anlage oder Befüllung der elektronischen Patientenakte widersprechen.
- Zahnärztekammer (Landeszahnärztekammer)
- Pflichtkörperschaft der Zahnärztinnen und Zahnärzte eines Landes mit eigener Berufsordnung.
- ZEKO (Zentrale Ethikkommission)
- Ethikgremium bei der Bundesärztekammer, das Stellungnahmen zu ethischen Fragen der Medizin erarbeitet.
Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Rüge und berufsgerichtlichem Verfahren?
Die Rüge ist eine Maßnahme der Kammer bei geringer Schuld, das berufsgerichtliche Verfahren findet vor einem Berufsgericht bei schwereren Verstößen statt. Die Einzelheiten regeln die Landesgesetze.
Ist die Musterberufsordnung verbindlich?
Nicht unmittelbar. Sie wird erst verbindlich, wenn eine Landesärztekammer sie als Satzung beschließt und die Aufsicht sie genehmigt.
Wer entscheidet über die Approbation?
Eine staatliche Behörde, nicht die Kammer.
Was bedeutet Fortbildungszertifikat?
Nachweis der Kammer, dass Sie Ihre Fortbildungspflicht erfüllt haben (§ 4 Abs. 2 MBO-Ä).
Was ist der Unterschied zwischen Fortbildung und Weiterbildung?
Fortbildung dient dem Erhalt und der Weiterentwicklung der Kompetenz nach der Ausbildung, Weiterbildung führt zu Facharzt- oder Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung.
Was ist eine Stellungnahme?
Ihre schriftliche Äußerung zu den Vorwürfen gegenüber der Kammer innerhalb der gesetzten Frist.
Wer muss die Aufklärung beweisen?
Die Behandelnden, nach § 630h Abs. 2 BGB.
Wie lange gilt die Aufbewahrungsfrist der Patientenakte?
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit keine längere Frist gilt (§ 630f Abs. 3 BGB).
Ist die ePA meine Behandlungsdokumentation?
Nein. Sie ist die Akte der Versicherten nach § 341 SGB V; Ihre Praxisdokumentation bleibt bestehen.
Vergeben Ihre Kurse Fortbildungspunkte?
Nein. Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter ohne Kammeranerkennung.
Kurse und Programme zu diesem Thema
Online-Kurse im eigenen Tempo mit Abschlusstest, reflektierendem Bericht und Teilnahmebescheinigung mit Angabe der Lernstunden.
Berufsrecht kompakt: Berufsordnung, Rüge und berufsgerichtliches Verfahren
Aufbau des ärztlichen und zahnärztlichen Berufsrechts, Ablauf von Kammerverfahren, Rüge und Berufsgericht sowie sachgerechtes Reagieren.
Aufklärung und Einwilligung rechtssicher gestalten (§ 630e BGB)
Pflichten, Gesprächsführung und Dokumentation der Aufklärung nach dem Patientenrechtegesetz, mit Fällen aus Praxis und Klinik.
Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik
Verschwiegenheit nach § 203 StGB und Berufsrecht, Datenschutz nach DSGVO und BDSG sowie Alltagsregeln für Team und Technik.
Die Patientenakte: Dokumentation nach § 630f BGB
Inhalt, Zeitnähe, Änderungen, Einsicht und Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB, für Behandelnde im Gesundheitswesen.
Aufarbeitung nach Beschwerde oder Kammerverfahren
Grundlagen: Berufsrecht, Ethik und Dokumentation
Amtliche Quellen
Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
- MBO-Ä, Fassung 130. Deutscher Ärztetag (13.05.2026)
- Bundesärztekammer: Berufsrecht (Übersicht)
- Bundesärzteordnung § 3
- BGB §§ 630c bis 630h (Behandlungsvertrag)
- StGB § 203
- SGB V § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
- SGB V § 341 Elektronische Patientenakte
- HWG § 3 Irreführende Werbung
- Ärztekammern schlichten: Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen