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Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten · Kurse für alle Berufe

Berufsethik

Berufsrecht für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten: MPhG, Heilmittel und Berufspflichten

Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten stehen unter dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG), haben aber keine Berufskammer mit Berufsgericht. Hier lesen Sie, was das Gesetz regelt, wie Heilmittelrecht und allgemeines Recht zusammenspielen, was die Reform bedeutet und welche Online-Kurse passen.

  • Verfasst für Deutschland
  • Online, im eigenen Tempo
  • Reflexionsvorlage
  • Abschlussprüfung, 80 % zum Bestehen
  • Teilnahmebescheinigung

Berufsrecht der Physiotherapeuten: Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)

Der Beruf der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten ist bundesrechtlich im Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 geregelt. Laut Gesamtausgabe wurde es zuletzt durch Art. 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert. Es regelt zwei Berufe: „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ bzw. „Masseur und medizinischer Bademeister“ sowie „Physiotherapeutin“ bzw. „Physiotherapeut“.

Der Kern des Gesetzes ist eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. § 1 Abs. 1 MPhG verlangt eine Erlaubnis, wer die geschützten Berufsbezeichnungen führen will. Das Gesetz schützt also den Titel, nicht jede einzelne Behandlung. Staatsangehörige anderer EWR-Staaten, die nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland erbringen, dürfen die Bezeichnungen nach § 1 Abs. 2 ohne Erlaubnis führen, unterliegen aber Melde- und Überprüfungspflichten. Die Abschnitte des Gesetzes zeigen den Aufbau:

AbschnittInhalt
1Erlaubnis
2Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister
3Ausbildung als Physiotherapeut
4Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
4aErbringen von Dienstleistungen
5Zuständigkeiten
6Bußgeldvorschriften
7Übergangs- und Schlussvorschriften

Voraussetzungen der Erlaubnis

Nach § 2 Abs. 1 wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn die Person die vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung ungeeignet ist und über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Die Absätze 2 bis 5 regeln die Anerkennung ausländischer Ausbildungen. Welche Folgen Verfehlungen für die Erlaubnis haben (Rücknahme, Widerruf), ist im Gesetz geregelt; den genauen Wortlaut lesen Sie bitte in der aktuellen Fassung des MPhG. In den verwandten Berufsgesetzen (ErgThG § 3, NotSanG § 2 Abs. 2) führt nachträgliche Unzuverlässigkeit zum Widerruf der Erlaubnis; das zeigt die Systematik, ersetzt aber nicht den Blick in das MPhG.

Ausbildung nach PhysTh-APrV und die geplante Reform (PhyThBRefG)

Die Einzelheiten der Ausbildung regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Art. 10 der Verordnung vom 7. Juni 2023. Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst nach § 1 mindestens 2.900 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht (Anlage 1) sowie 1.600 Stunden praktische Ausbildung; verkürzte Ausbildungen sind in § 1 Abs. 2 vorgesehen.

Aktuell: Referentenentwurf eines Physiotherapieberufereformgesetzes

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 26. Oktober 2026 einen Referentenentwurf eines Physiotherapieberufereformgesetzes (PhyThBRefG) veröffentlicht. Nach der Pressemitteilung des vdek vom 27. Oktober 2026 sieht der Entwurf unter anderem eine teilweise Akademisierung (10 bis 20 Prozent der Ausbildungen auf Hochschulebene), die Integration von Zusatzqualifikationen wie Lymphdrainage und Manueller Therapie in die Ausbildung, den Wegfall des Schulgeldes und bundesweit verbindliche Qualitäts- und Mindeststandards für Physiotherapieschulen vor. Das ist ein Entwurf und kein geltendes Recht: Es gilt weiterhin das MPhG. Ob, wann und mit welchem Inhalt ein Gesetz in Kraft tritt, ist offen. Beobachten Sie das Gesetzgebungsverfahren in den amtlichen Quellen.

Gibt es eine Kammer oder Berufsordnung für Physiotherapeuten?

Anders als Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen und Psychotherapeutinnen haben Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten soweit ersichtlich keine gesetzlich eingerichtete Berufskammer mit Berufsordnung, Rügeverfahren und Berufsgericht. Das MPhG nennt als Aufsichtsinstrument die Erlaubnis und die Zuständigkeit der Länder (Abschnitt 5 „Zuständigkeiten“); die jeweilige Landesbehörde entscheidet über Erlaubnis und deren Widerruf. Landesrechtliche Besonderheiten klären Sie bei Ihrer Landesbehörde.

Es gibt Berufsverbände, in denen Sie freiwillig Mitglied werden können, etwa PHYSIO-DEUTSCHLAND, den IFK und den VPT. Sie vertreten Interessen, bieten Fortbildungen und veröffentlichen Berufsethik-Leitlinien, haben aber keine hoheitliche Disziplinargewalt. Verbandsregeln binden Sie nur, wenn Sie Mitglied sind oder sie vertraglich vereinbart haben. Was in Ihrem Betrieb gilt, regeln außerdem Arbeitsvertrag, Praxisorganisation und gegebenenfalls Verträge mit Krankenkassen.

Weil die berufsrechtliche Aufsicht schlank ist, gewinnen andere Rechtsgebiete an Gewicht: Strafrecht (Schweigepflicht), Zivilrecht (Behandlungsvertrag, Haftung), Sozialrecht (Zulassung und Abrechnung mit den Krankenkassen) und Datenschutz.

Heilmittelerbringer im Sozialrecht: Zulassung, Verordnung, Rahmenverträge

Wer Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt, ist Heilmittelerbringer im Sinne des SGB V. § 124 SGB V regelt die Zulassung: Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, genannt werden insbesondere Physiotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie. Die Voraussetzungen sind eine entsprechende Ausbildung und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (oder ein vergleichbarer akademischer Abschluss), eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und die Anerkennung der Rahmenverträge nach § 125 Abs. 1. Über Zulassungen entscheidet nach Abs. 2 eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen.

Die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte regelt die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, nach der Fassung auf der Internetseite des G-BA in Kraft seit dem 5. August 2025. Sie enthält den Heilmittelkatalog, der verordnungsfähige Maßnahmen Indikationen zuordnet. Für Ihren Alltag heißt das: Sie behandeln auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung, prüfen Formalien und Behandlungsumfang und dokumentieren die erbrachten Leistungen. Wer ohne Verordnung als Selbstzahler behandeln möchte, sollte vorab klären, welche Erlaubnisse dafür erforderlich sind; diese Frage liegt außerhalb dessen, was wir hier darstellen.

BereichGrundlageInhalt
Erlaubnis zur BerufsbezeichnungMPhG § 1, § 2Landesbehörde; Ausbildung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Deutschkenntnisse
Zulassung zur GKV-Versorgung§ 124 SGB VArbeitsgemeinschaft der Kassen; Praxisausstattung; Rahmenverträge
VerordnungHeilM-RL des G-BAÄrztliche Verordnung auf Grundlage des Heilmittelkatalogs
Behandlungsvertrag, Haftung§§ 630a ff. BGBStandard, Aufklärung, Dokumentation, Beweislast

Behandlungsvertrag, Aufklärung und Dokumentation: Pflichten in der Praxis

Auch wenn das Berufsgesetz schlank ist, treffen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in der Behandlung die gleichen Fragen wie andere Behandelnde. Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) verpflichtet zur Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (Abs. 2). Nach dem Gesetzeswortlaut ist Behandelnder, wer die medizinische Behandlung zusagt; wir verstehen den Begriff so, dass er auch Heilmittelerbringer umfasst, und empfehlen bei Zweifeln im Einzelfall eine rechtliche Klärung.

  • Einwilligung und Aufklärung (§§ 630d, 630e BGB): Vor jeder Maßnahme ist die Einwilligung nötig, die eine ausreichende Information voraussetzt. Bei Manipulationen, Dehnungen oder Mobilisation sollten Sie Ablauf und Risiken erklären, Fragen zulassen und das Gespräch dokumentieren.
  • Dokumentation (§ 630f BGB): zeitnah, mit erkennbaren Änderungen; zehn Jahre Aufbewahrung, soweit nichts anderes gilt. Befund, Maßnahmen, Verlauf und Besonderheiten gehören in die Akte.
  • Einsicht (§ 630g BGB): Patientinnen und Patienten können Einsicht in ihre vollständige Akte verlangen.
  • Beweislast (§ 630h BGB): Bei Streit muss der Behandelnde nachweisen können, dass eine wirksame Einwilligung und eine ordnungsgemäße Aufklärung vorlagen; eine fehlende Dokumentation wirkt zu seinen Lasten.

Typische Konstellationen: Eine Patientin berichtet nach einer Behandlung über neue Schmerzen. Dann sollten Sie das zeitnah dokumentieren, den Ablauf prüfen und bei Warnzeichen die ärztliche Rückmeldung einholen. Der Kurs zum Behandlungsfehlervorwurf zeigt, wie Sie auf Vorwürfe strukturiert reagieren, ohne vorschnell Schuld zuzuweisen oder zu verschweigen.

Schweigepflicht, Datenschutz und Kinderschutz in der Physiotherapie

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt neben Ärztinnen, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern „Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“. Die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ setzt nach dem MPhG eine staatlich geregelte Ausbildung mit staatlicher Prüfung voraus. Nach unserem Verständnis fällt der Beruf deshalb unter diese Vorschrift; prüfen Sie den Wortlaut selbst. Die Konsequenzen: Geheimnisse, die Ihnen in der Behandlung anvertraut werden, dürfen Sie nicht unbefugt offenbaren; Angestellte und Praxisassistenz, die mitwirken, werden nach den Abs. 3 und 4 einbezogen und sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Strafrahmen nach dem Gesetz: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Neben dem Strafrecht gelten DSGVO und § 22 BDSG für Gesundheitsdaten. Im Alltag betrifft das Terminlisten, die an Dritte sichtbar sind, Fotos zur Therapiedokumentation, Kommunikation per Messenger, Weitergabe von Berichten an Ärztinnen oder Kassen, und die Aufbewahrung. Besonders relevant ist die Kinderschutzvorschrift § 4 KKG: Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sieht sie ein gestuftes Vorgehen vor (Gespräch mit den Betroffenen, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, nötigenfalls Information des Jugendamts). Die Reichweite der Vorschrift für Ihre Berufsgruppe prüfen Sie bitte im Einzelfall.

Patientensicherheit, Qualitätsmanagement und schwierige Situationen

Die QM-Richtlinie des G-BA beschreibt Risiko- und Fehlermanagement; Fehlermeldesysteme (CIRS) arbeiten freiwillig, anonym und sanktionsfrei. Ob und wie die Richtlinie für Ihre Praxis als Heilmittelerbringer gilt, klären Sie im Einzelfall. Unabhängig davon sind Instrumente wie Checklisten, Hygieneabläufe, Sturzprophylaxe und Beinahe-Fehler-Meldungen auch in Therapiepraxen sinnvoll. Der Kurs Patientensicherheit erklärt Begriffe, Methoden und Einführung.

Dazu kommen Gewalt und Konflikte: Übergriffe von Patienten, Grenzverletzungen durch Berührung, Beschwerden über Wartezeiten oder Abrechnung. Die Kurse zu Gewalt und Deeskalation sowie zu schwierigen Gesprächen behandeln diese Situationen praktisch. Zur Strafverschärfung bei Gewalt gegen Gesundheitspersonal ist soweit ersichtlich ein Gesetzentwurf in der Diskussion, aber nicht in Kraft.

Kurse für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten

Es gibt bei uns keinen Kurs, der ausschließlich das Physiotherapie-Berufsrecht behandelt. Die folgenden Kurse sind für alle Gesundheitsberufe gedacht und decken die oben beschriebenen Pflichten ab.

KursBearbeitungsdauerPreis
Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik2 Std.89 €
Die Patientenakte: Dokumentation nach § 630f BGB2 Std.89 €
Patientensicherheit: Risikomanagement, CIRS und Never Events2 Std.89 €
Schwierige Gespräche führen: schlechte Nachrichten, Konflikte, Fehlergespräche2 Std.89 €
Gewalt in Praxis und Klinik: Deeskalation und Eigenschutz2 Std.89 €
Behandlungsfehlervorwurf: richtig reagieren2 Std.89 €
Werbung, HWG, Social Media und Bewertungsportale2 Std.89 €
KI-Kompetenz für Gesundheitsberufe: Art. 4 KI-Verordnung in der Praxis2 Std.89 €

Was unsere Kurse sind und was nicht

Diese Online-Fortbildung ist nicht von einer Ärzte-, Zahnärzte- oder anderen Kammer anerkannt; es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Das gilt auch für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten: Die Kurse sind von keiner Kammer, keinem Berufsverband, keiner Krankenkasse und keiner Behörde anerkannt oder genehmigt. Eine allgemeine gesetzliche Fortbildungspflicht für Physiotherapeuten ist im MPhG soweit ersichtlich nicht vorgesehen; für zugelassene Heilmittelerbringer können sich Fortbildungspflichten aus Verträgen nach § 125 SGB V ergeben, deren Inhalt Sie dem jeweiligen Vertrag entnehmen. Mehr auf unserer Seite Fortbildungspflicht.

Für wen diese Seite gedacht ist

  • Angestellte und selbständige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in Praxis, Klinik und Reha.
  • Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber mit Kassenzulassung, die Dokumentation und Datenschutz organisieren.
  • Berufseinsteigende und Rückkehrende, die den Rechtsrahmen verstehen möchten.
  • Therapeutinnen nach einem Vorwurf oder einer Beschwerde, siehe nach einer Beschwerde.

So lernen Sie online

Sie melden sich an und beginnen sofort, auf Laptop, Tablet oder Smartphone. Jeder Kurs ist in Abschnitte gegliedert; die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kurs 1, 2 oder 3 Stunden. Die Abschlussprüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen (10, 15 oder 20 Fragen bei 1, 2 oder 3 Stunden); bestanden ist sie mit mindestens 80 % richtigen Antworten. Anschließend verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird automatisch gespeichert, sodass sich ein Kurs auf mehrere kurze Sitzungen zwischen Schichten oder Behandlungsterminen verteilen lässt.

Die Teilnahmebescheinigung nennt die Bearbeitungsdauer in Stunden und dient als Nachweis Ihrer Selbstlernzeit, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsorganisation das zulässt.

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Beginnen Sie mit „Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik“ und ergänzen Sie den Kurs zur Patientenakte. Alle Kurse finden Sie im Kurskatalog; die Übersicht aller Gesundheitsberufe steht unter Weitere Gesundheitsberufe, den Überblick zu Therapieberufen unter Physiotherapie und weitere Gesundheitsberufe.

Fragen

Gibt es eine Physiotherapie-Kammer oder ein berufsgerichtliches Verfahren?

Soweit ersichtlich nicht. Das MPhG regelt die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung, zuständig sind Landesbehörden. Eine Berufskammer mit Berufsordnung, Rüge und Berufsgericht wie bei den Ärztekammern gibt es für die Physiotherapie soweit ersichtlich nicht. Berufsverbände sind freiwillig. Prüfen Sie landesrechtliche Besonderheiten bei Ihrer Behörde.

Ist nur die Berufsbezeichnung geschützt?

Nach § 1 MPhG bedarf der Erlaubnis, wer die Bezeichnungen „Physiotherapeutin/Physiotherapeut“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen will. Daraus ergibt sich ein Titelschutz; ob für einzelne Behandlungen zusätzliche Erlaubnisse nötig sind, klären Sie bei Ihrer Landesbehörde.

Wie lange dauert die Ausbildung?

Nach der PhysTh-APrV drei Jahre mit mindestens 2.900 Stunden Unterricht und 1.600 Stunden praktischer Ausbildung; verkürzte Wege sind in § 1 Abs. 2 geregelt. Eine Reform ist als Referentenentwurf veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft.

Was ist das PhyThBRefG?

Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.10.2026 für ein Physiotherapieberufereformgesetz. Nach dem vdek sieht er eine teilweise Akademisierung, den Wegfall des Schulgeldes und bundesweite Qualitätsstandards für Schulen vor. Es ist kein geltendes Recht. Beobachten Sie das Gesetzgebungsverfahren.

Gilt die Schweigepflicht nach § 203 StGB für mich?

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Nach unserem Verständnis erfasst das Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten; lesen Sie den Wortlaut und klären Sie Zweifel im Einzelfall rechtlich. Der Kurs erklärt die Systematik.

Was sind Heilmittelerbringer?

Zugelassene Leistungserbringer, die Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben (§ 124 SGB V). Die Zulassung setzt Ausbildung, Berufsbezeichnungserlaubnis, geeignete Praxisausstattung und die Anerkennung der Rahmenverträge voraus.

Wie lange muss ich Behandlungsunterlagen aufbewahren?

§ 630f Abs. 3 BGB sieht zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung vor, soweit andere Vorschriften keine längere Frist vorsehen. Prüfen Sie, ob Verträge oder Spezialregeln für Ihre Praxis eine andere Frist bestimmen.

Sind die Kurse für Physiotherapeuten von einem Verband oder einer Kasse anerkannt?

Nein. Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter. Die Kurse sind weder von einer Berufskammer, einem Berufsverband oder einer Krankenkasse noch von einer anderen Kammer, Behörde oder Stelle anerkannt oder genehmigt, und es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung mit der Bearbeitungsdauer in Stunden, die Sie für Ihre eigenen Unterlagen als Nachweis einer Selbstlernzeit nutzen können, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihr Berufsverband das zulässt. Ob und wie Lernzeit angerechnet wird, entscheidet allein die zuständige Stelle.

Gibt es einen eigenen Physiotherapie-Kurs?

Nein. Der Katalog enthält keinen Kurs, der ausschließlich Physiotherapie-Berufsrecht oder Heilmittelrecht behandelt. Die gelisteten Kurse gelten für alle Gesundheitsberufe: Schweigepflicht, Akte, Patientensicherheit, Gespräche, Gewalt, Werbung und KI.

Wie läuft ein Kurs ab und wie bestehe ich?

Alle Kurse sind online und im eigenen Tempo bearbeitbar, am Laptop, Tablet oder Smartphone. Am Ende steht eine Abschlussprüfung mit Multiple-Choice-Fragen (1 Stunde: 10 Fragen, 2 Stunden: 15, 3 Stunden: 20); bestanden ist sie ab 80 % richtiger Antworten. Danach verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird gespeichert, sodass Sie in mehreren Sitzungen lernen können.

Was kosten die Kurse?

59 € für einen Kurs von 1 Stunde, 89 € für 2 Stunden und 129 € für 3 Stunden. Es gibt kein Abonnement; Sie zahlen pro Kurs, die Zahlung läuft über Stripe. Informationen zu Widerruf und Erstattung finden Sie unter Widerruf und Erstattung.

Amtliche Quellen

Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Unabhängiger Anbieter für Online-Weiterbildung

So sind diese Kurse aufgebaut

Nur amtliche Quellen

Jede rechtliche und regulatorische Angabe stammt aus Primärquellen: Deutsches Bundes- und Landesrecht, die Berufsordnungen der Kammern und amtliche Hinweise. Was wir nicht bestätigen können, lassen wir weg.

Original, Ausgabe für Ausgabe

Lektionen, Szenarien und Prüfungsfragen werden von uns für jede Ausgabe gesondert verfasst und vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit, didaktische Qualität und faire Bewertung geprüft.

Überprüft, wenn sich Regeln ändern

Wenn sich ein Kodex, ein Standard oder ein Gesetz ändert, werden die betroffenen Kurse überprüft und aktualisiert. Gemeldete Fehler bei rechtlichen oder regulatorischen Angaben werden zuerst korrigiert.

Unabhängig, und das sagen wir offen

Wir sind weder mit einer Kammer oder staatlichen Stelle verbunden noch von einer solchen akkreditiert, zugelassen oder empfohlen, und wir versprechen nie ein bestimmtes Ergebnis.

Seite aktualisiert: 3. November 2026 · 10 amtliche Quellen angegeben

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