Berufsrecht der Notfallsanitäter: Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Der Beruf ist bundesrechtlich im Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) geregelt. Ausfertigungsdatum und letzte Änderung finden Sie in der Gesamtausgabe auf gesetze-im-internet.de. Die Gliederung zeigt, was das Gesetz regelt:
| Abschnitt | Inhalt |
|---|---|
| Abschnitt 1 | Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung: § 1 Führen der Berufsbezeichnung, § 2 Voraussetzungen, § 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen, § 3 Unterrichtungspflichten, § 3a Vorwarnmechanismus |
| Abschnitt 2 | Ausbildung: §§ 4 bis 11 (Ausbildungsziel, Dauer und Struktur, Schulen und Lehrrettungswachen, Hochschul-Modellvorhaben, Zugang, Anrechnung, Fehlzeiten, Verordnungsermächtigung) |
| Abschnitt 3 | Ausbildungsverhältnis: §§ 12 bis 21 |
| Abschnitt 4 bis 7 | Dienstleistungen (§§ 22 bis 26), Zuständigkeiten (§ 27), Bußgeld (§ 28), Anwendungs- und Übergangsvorschriften (§§ 29 bis 32; § 29: Nichtanwendung des BBiG) |
§ 1 Abs. 1 verlangt eine Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen will. Nach Abs. 2 dürfen EWR-Staatsangehörige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig sind, die Bezeichnung unter Melde- und Überprüfungspflichten ohne Erlaubnis führen. Der Beruf ist damit, anders als die MFA, ein bundesrechtlich geregelter Heilberuf mit staatlicher Erlaubnis; anders als die Ärztinnen und Ärzte unterliegt er keiner Kammer.
Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Vorwarnmechanismus
Nach § 2 Abs. 1 NotSanG wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, wenn die Person die vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht gesundheitlich ungeeignet ist und über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. § 2 Abs. 2 regelt, wann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird:
| Maßnahme | Voraussetzung |
|---|---|
| Rücknahme | zwingend („ist zurückzunehmen“), wenn bei Erteilung eine der Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorlag oder die Ausbildung nicht wie vorgeschrieben abgeschlossen war |
| Widerruf, zwingend | wenn die Voraussetzung der Zuverlässigkeit (Abs. 1 Nr. 2) nachträglich weggefallen ist („ist zu widerrufen“) |
| Widerruf, Ermessen | wenn die gesundheitliche Voraussetzung (Abs. 1 Nr. 3) nachträglich weggefallen ist („kann widerrufen werden“) |
Ein Ruhen der Erlaubnis sieht § 2 soweit ersichtlich nicht vor. Bemerkenswert ist § 3a „Vorwarnmechanismus“: Wird eine Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen und die Entscheidung ist sofort vollziehbar oder unanfechtbar, verzichtet die Person auf die Erlaubnis oder verbietet ein Gericht endgültig oder vorläufig die Berufsausübung, unterrichtet die zuständige Stelle in Deutschland die zuständigen Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), und zwar unverzüglich, spätestens drei Tage nach der Entscheidung; die betroffene Person wird zugleich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung benachrichtigt. Für Ihren Alltag heißt das: Verfehlungen, die zum Verlust der Erlaubnis führen, bleiben nicht auf Deutschland beschränkt.
Heilkundliche Maßnahmen nach § 2a NotSanG: Was dürfen Notfallsanitäter eigenverantwortlich?
Die wichtigste Besonderheit des Berufs ist § 2a NotSanG „Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“. Nach der Fassung auf gesetze-im-internet.de dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung, auch telemedizinisch, heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen. Dazu gehören auch invasive und medikamentöse Maßnahmen. Das Gesetz knüpft das an Voraussetzungen: Die Maßnahmen müssen in der Ausbildung gelernt und beherrscht werden, und sie müssen jeweils erforderlich sein, um eine Gefahr für Leben oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden.
Das Ausbildungsziel in § 4 ergänzt das. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 sollen die Absolventinnen und Absolventen eigenständig unter anderem die Lage beurteilen, den Zustand der Patienten einschätzen und entscheiden, wann Notärztin oder weitere Hilfe anzufordern ist, bei lebensbedrohlichen Zuständen erste notfallmedizinische Maßnahmen einschließlich invasiver und medikamentöser Maßnahmen durchführen, die Patientinnen und Patienten an die weitere ärztliche Versorgung übergeben sowie Zustand und Entwicklung beschreiben und dokumentieren und mit Beteiligten, Institutionen und Behörden kommunizieren. Nach Nr. 2 wirken sie außerdem mit: bei ärztlich geleiteter Notfall- und Akutversorgung, durch eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen und durch standardisierte Maßnahmen für festgelegte Notfallbilder, die von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst oder verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten festgelegt, überprüft und verantwortet werden.
Die Spannweite von eigenverantwortlicher Maßnahme, ärztlicher Veranlassung und standardisierten Vorgaben ist im Alltag entscheidend: Was Sie anwenden dürfen, hängt von Ausbildung, Beherrschung, Erforderlichkeit und den Vorgaben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst in Ihrem Rettungsdienstbereich ab. Die Einzelheiten des Rettungsdienstes sind im Landesrecht geregelt; sie sind je nach Land unterschiedlich; prüfen Sie die Vorschriften Ihres Landes.
Gibt es eine Kammer, eine Berufsordnung oder ein Berufsgericht?
Soweit ersichtlich gibt es für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter keine gesetzlich eingerichtete Berufskammer mit Berufsordnung, Rügeverfahren und Berufsgericht. Das staatliche Instrument ist die Erlaubnis nach §§ 1 und 2 NotSanG; die Aufgaben der zuständigen Behörden regelt § 27, ein Bußgeldtatbestand steht in § 28. Zusätzlich wirken Arbeitgeber, Träger des Rettungsdienstes (Hilfsorganisationen, Feuerwehren, Landkreise, private Anbieter), die Ärztliche Leitung Rettungsdienst, Dienstanweisungen und der Arbeitsvertrag auf Ihr Handeln ein. Verbände sind freiwillige Vereinigungen.
Die Ausbildung ist nach § 29 NotSanG vom Berufsbildungsgesetz ausgenommen; sie folgt eigenen Vorschriften des NotSanG. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023) sieht nach § 1 insgesamt mindestens 4.600 Stunden vor: 1.920 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht, 1.960 Stunden praktische Ausbildung in Lehrrettungswachen und 720 Stunden in geeigneten Krankenhäusern. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil.
Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation im Rettungsdienst
Auch im Notfall gelten die Regeln des Behandlungsvertrags und des Datenschutzes, aber mit Besonderheiten. § 630d Abs. 1 BGB verlangt, vor einer medizinischen Maßnahme die Einwilligung der Patientin oder des Patienten einzuholen; ist die Person einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung einer berechtigten Person einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB die Maßnahme erlaubt oder untersagt. Für unaufschiebbare Maßnahmen gilt: Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf die Maßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen entspricht. Wie der mutmaßliche Wille zu ermitteln ist, zeigt der Kurs zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht anhand typischer Situationen: auffindbare Patientenverfügung, Angehörige am Einsatzort, Palliativsituation, Suizidversuch.
- Dokumentation (§ 630f BGB; § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG): Das Ausbildungsziel nennt ausdrücklich das Beschreiben und Dokumentieren von Zustand und Entwicklung sowie die Dokumentation der notfall- und taktischen Maßnahmen. Im Einsatzprotokoll gilt: zeitnah, nachvollziehbar, Änderungen erkennbar. Zehn Jahre Aufbewahrung nach § 630f Abs. 3 BGB, soweit nichts anderes gilt; Besonderheiten des Rettungsdienstes im Landesrecht prüfen.
- Übergabe: Die strukturierte Übergabe in die Klinik ist Teil des Ausbildungsziels und ein Kernpunkt der Patientensicherheit.
- Schweigepflicht (§ 203 StGB): Abs. 1 Nr. 1 erfasst „Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“. Nach unserem Verständnis fallen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter darunter; prüfen Sie den Wortlaut. Am Einsatzort sind Zuschauer, Nachbarn und Presse typische Risiken; auch Auskünfte an Polizei, Arbeitgeber oder Angehörige verlangen eine Befugnis.
- Datenschutz (DSGVO, § 22 BDSG): Einsatzdaten sind Gesundheitsdaten. Fotos vom Einsatzort, Messenger-Gruppen der Wache und Social Media sind klassische Fehlerquellen.
Gewalt, Zwang, Sterben und Belastung im Rettungsdienst
Rettungsdienstpersonal erlebt häufig verbale und körperliche Gewalt, Konflikte mit Angehörigen und Umstehenden, Einsätze mit Sterbenden und psychisch belastende Situationen. Zur strafrechtlichen Seite ist soweit ersichtlich ein Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens in der Diskussion, aber nicht in Kraft; Paragrafennummern nennen wir deshalb nicht; verfolgen Sie das Gesetzgebungsverfahren. Der Kurs zu Gewalt und Deeskalation behandelt Warnzeichen, Gesprächsführung, Eigenschutz und Nachsorge.
Bei Patientinnen und Patienten, die sich selbst oder andere gefährden oder Hilfe verweigern, stellt sich die Frage nach Zwang und freiheitsentziehenden Maßnahmen. Der Kurs zu Fixierung erklärt die Rechtslage und Alternativen; der Kurs zu Sterbewunsch und Suizidassistenz behandelt die ethische und rechtliche Dimension. Der Kurs zu schwierigen Gesprächen bereitet auf das Überbringen schlechter Nachrichten vor. Der Kurs zur Patientensicherheit ordnet CIRS, Beinahe-Fehler und Fehlermanagement ein.
Kurse für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Es gibt bei uns keinen Kurs, der ausschließlich das Berufsrecht des Rettungsdienstes behandelt. Die folgenden Kurse sind für alle Gesundheitsberufe gedacht und decken die oben beschriebenen Themen ab.
Was unsere Kurse sind und was nicht
Diese Online-Fortbildung ist nicht von einer Ärzte-, Zahnärzte- oder anderen Kammer anerkannt; es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Das gilt auch für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Die Kurse sind von keiner Kammer, keinem Berufsverband, keinem Rettungsdienstträger und keiner Behörde anerkannt oder genehmigt. Fortbildungspflichten im Rettungsdienst ergeben sich aus Landesrecht, Dienstanweisungen und Vorgaben der Ärztlichen Leitung; Einzelheiten klären Sie mit Ihrer Ärztlichen Leitung. Ob Lernzeit angerechnet wird, entscheidet allein die zuständige Stelle. Mehr auf unserer Seite Fortbildungspflicht.
Für wen diese Seite gedacht ist
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Rettungswache, Notarzt-Einsatzfahrzeug und Krankentransport.
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten sowie Rettungssanitäter, die den Rechtsrahmen im Team verstehen möchten (deren Berufsrecht Sie bei Ihrer Kammer nachlesen).
- Wachleitungen und Praxisanleitende, die Einarbeitung und Dokumentation strukturieren.
- Einsatzkräfte nach einem belastenden Einsatz oder Vorwurf; siehe nach einer Beschwerde.
So lernen Sie online
Sie melden sich an und beginnen sofort, auf Laptop, Tablet oder Smartphone. Jeder Kurs ist in Abschnitte gegliedert; die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kurs 1, 2 oder 3 Stunden. Die Abschlussprüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen (10, 15 oder 20 Fragen bei 1, 2 oder 3 Stunden); bestanden ist sie mit mindestens 80 % richtigen Antworten. Anschließend verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird automatisch gespeichert, sodass sich ein Kurs auf mehrere kurze Sitzungen zwischen Schichten oder Behandlungsterminen verteilen lässt.
Die kurzen Einheiten lassen sich auf freie Zeiten zwischen den Einsätzen verteilen. Die Teilnahmebescheinigung nennt die Bearbeitungsdauer in Stunden und dient als Nachweis Ihrer Selbstlernzeit, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsorganisation das zulässt.
Jetzt starten
Beginnen Sie mit „Gewalt in Praxis und Klinik: Deeskalation und Eigenschutz“ oder „Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik“ und ergänzen Sie den Kurs zur Patientenverfügung. Alle Kurse finden Sie im Kurskatalog; die weiteren Gesundheitsberufe unter Weitere Gesundheitsberufe.
Fragen
Was dürfen Notfallsanitäter eigenverantwortlich tun?
§ 2a NotSanG: Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn weiterer ärztlicher Versorgung, auch telemedizinisch, dürfen sie heilkundliche Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen, auch invasive und medikamentöse, wenn sie diese in der Ausbildung gelernt haben und beherrschen und sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leben oder wesentliche Folgeschäden abzuwenden. Prüfen Sie den aktuellen Text und die Vorgaben Ihres Rettungsdienstbereichs.
Gibt es für Notfallsanitäter eine Kammer oder ein Berufsgericht?
Soweit ersichtlich nicht. Das NotSanG regelt die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung; zuständig sind Landesbehörden. Eine Berufskammer mit Berufsordnung und Berufsgericht gibt es soweit ersichtlich nicht. Arbeitgeber, Ärztliche Leitung und Dienstanweisungen prägen den Alltag.
Wann wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen?
§ 2 Abs. 2 NotSanG: Rücknahme, wenn bei Erteilung Voraussetzungen fehlten oder die Ausbildung nicht wie vorgeschrieben abgeschlossen war; zwingender Widerruf bei nachträglichem Wegfall der Zuverlässigkeit; Widerruf im Ermessen bei nachträglich weggefallener gesundheitlicher Eignung. Lassen Sie sich im Verfahren rechtlich beraten.
Was ist der Vorwarnmechanismus nach § 3a NotSanG?
Ein europäisches Warnsystem: Bei Widerruf oder Rücknahme (sofort vollziehbar oder unanfechtbar), Verzicht oder gerichtlichem Berufsverbot unterrichtet die zuständige Stelle die Behörden anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz über IMI, spätestens drei Tage nach der Entscheidung. Die betroffene Person wird schriftlich benachrichtigt.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Die NotSan-APrV sieht insgesamt mindestens 4.600 Stunden vor (1.920 Unterricht, 1.960 Lehrrettungswache, 720 Krankenhaus); die Struktur zielt auf eine dreijährige Ausbildung. Der Gesetzestext nennt die Dauer in § 5 NotSanG; lesen Sie die aktuelle Fassung.
Darf ich ohne Einwilligung behandeln, wenn der Patient bewusstlos ist?
§ 630d Abs. 1 BGB: Kann die Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen entspricht. Eine auffindbare Patientenverfügung kann die Maßnahme erlauben oder untersagen. Der Kurs erklärt typische Situationen; er ersetzt keine Rechtsberatung.
Gilt § 203 StGB für Notfallsanitäter?
§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Nach unserem Verständnis erfasst das Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter; lesen Sie den Wortlaut und klären Sie Zweifel rechtlich.
Regelt das Landesrecht etwas für den Rettungsdienst?
Ja, der Rettungsdienst selbst ist weitgehend Ländersache (Rettungsdienstgesetze, Ärztliche Leitung, Dokumentation). Diese Regeln sind je nach Land unterschiedlich; prüfen Sie die Vorschriften Ihres Landes.
Sind die Kurse von einer Kammer oder einem Rettungsdienstträger anerkannt?
Nein. Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter. Die Kurse sind weder von einer Berufskammer, einem Berufsverband oder einem Rettungsdienstträger noch von einer anderen Kammer, Behörde oder Stelle anerkannt oder genehmigt, und es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung mit der Bearbeitungsdauer in Stunden, die Sie für Ihre eigenen Unterlagen als Nachweis einer Selbstlernzeit nutzen können, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihr Rettungsdienstträger das zulässt. Ob und wie Lernzeit angerechnet wird, entscheidet allein die zuständige Stelle.
Gibt es einen eigenen Rettungsdienst-Kurs?
Nein. Unser Katalog enthält keinen Kurs, der ausschließlich das Berufsrecht des Rettungsdienstes behandelt. Die Kurse gelten für alle Gesundheitsberufe.
Wie läuft ein Kurs ab und wie bestehe ich?
Alle Kurse sind online und im eigenen Tempo bearbeitbar, am Laptop, Tablet oder Smartphone. Am Ende steht eine Abschlussprüfung mit Multiple-Choice-Fragen (1 Stunde: 10 Fragen, 2 Stunden: 15, 3 Stunden: 20); bestanden ist sie ab 80 % richtiger Antworten. Danach verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird gespeichert, sodass Sie in mehreren Sitzungen lernen können.
Was kosten die Kurse?
59 € für einen Kurs von 1 Stunde, 89 € für 2 Stunden und 129 € für 3 Stunden. Es gibt kein Abonnement; Sie zahlen pro Kurs, die Zahlung läuft über Stripe. Informationen zu Widerruf und Erstattung finden Sie unter Widerruf und Erstattung.
Amtliche Quellen
Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
- Notfallsanitätergesetz (NotSanG), Inhaltsübersicht
- NotSanG § 2 (Voraussetzungen der Erlaubnis; Rücknahme und Widerruf)
- NotSanG § 2a (Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
- BGB § 630d Einwilligung
- BGB § 630f Dokumentation der Behandlung
- StGB § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
- BDSG § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- G-BA: QM-Richtlinie
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So sind diese Kurse aufgebaut
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Jede rechtliche und regulatorische Angabe stammt aus Primärquellen: Deutsches Bundes- und Landesrecht, die Berufsordnungen der Kammern und amtliche Hinweise. Was wir nicht bestätigen können, lassen wir weg.
Original, Ausgabe für Ausgabe
Lektionen, Szenarien und Prüfungsfragen werden von uns für jede Ausgabe gesondert verfasst und vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit, didaktische Qualität und faire Bewertung geprüft.
Überprüft, wenn sich Regeln ändern
Wenn sich ein Kodex, ein Standard oder ein Gesetz ändert, werden die betroffenen Kurse überprüft und aktualisiert. Gemeldete Fehler bei rechtlichen oder regulatorischen Angaben werden zuerst korrigiert.
Unabhängig, und das sagen wir offen
Wir sind weder mit einer Kammer oder staatlichen Stelle verbunden noch von einer solchen akkreditiert, zugelassen oder empfohlen, und wir versprechen nie ein bestimmtes Ergebnis.