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Berufsethik

Berufsrecht für Hebammen: Hebammengesetz, Berufsordnungen der Länder und Berufspflichten

Das Hebammengesetz schützt nicht nur die Berufsbezeichnung, sondern behält die Geburtshilfe Hebammen und Ärzten vor. Eine bundesweite Kammer gibt es nicht; Berufspflichten regeln die Länder. Hier lesen Sie, was HebG, Landesrecht und allgemeines Recht verlangen und welche Online-Kurse passen.

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Berufsrecht der Hebammen: Das Hebammengesetz (HebG)

Der Hebammenberuf ist bundesrechtlich im Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG) vom 22. November 2019 geregelt. Es ersetzt das Hebammengesetz von 1985 und macht die Ausbildung zu einem dualen Hochschulstudium. Nach dem Stand der Seite auf gesetze-im-internet.de wurde es zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert; zusätzlich ist dort eine Änderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) nachgewiesen, die zum Zeitpunkt unserer Prüfung noch nicht in den Text eingearbeitet war. Den Inhalt dieser Änderung haben wir nicht geprüft; lesen Sie die aktuelle Fassung.

Aufbau des Gesetzes

TeilInhalt
Teil 1Allgemeines (u. a. § 1 Hebammenberuf, § 2 Begriffsbestimmungen, § 3 Berufsbezeichnung, § 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten)
Teil 2Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (§§ 5 bis 8: Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf, Ruhen)
Teil 3Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung (§§ 9 ff.)
Teil 4Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 bis 9Verordnungsermächtigung, Bußgeldvorschriften, Übergangsvorschriften

Anders als bei den Therapieberufen ist beim Hebammenberuf nicht nur die Berufsbezeichnung, sondern auch ein Teil der Tätigkeit gesetzlich geschützt. Das ist die wichtigste Besonderheit des HebG.

Vorbehaltene Tätigkeiten: Geburtshilfe nach § 4 HebG

§ 4 HebG trägt die Überschrift „Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten“. Nach Abs. 1 dürfen neben Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz Geburtshilfe leisten; ausgenommen sind Notfälle. Abs. 2 bestimmt, was Geburtshilfe umfasst: die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, die Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs. Abs. 3 richtet sich an Ärztinnen und Ärzte: Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

Für den Alltag bedeutet das: Hebammen haben eine eigenständige Berufsrolle in der Geburtshilfe und tragen für ihre Tätigkeit Eigenverantwortung. Zugleich gilt die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, etwa bei Risikoschwangerschaften und Notfällen, als Teil guter Berufspraxis. Das Gesetz selbst enthält nach unserer Prüfung keine allgemeine Pflicht zur Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes; § 5 regelt die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung, nicht die Hinzuziehung. Ob sich eine solche Pflicht aus Landesrecht, Berufsordnungen, Leitlinien oder dem Behandlungsvertrag ergibt, prüfen Sie im Einzelfall.

Erlaubnis zur Berufsbezeichnung: Voraussetzungen, Rücknahme, Widerruf, Ruhen

§ 5 HebG verlangt für das Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ eine Erlaubnis. Voraussetzungen nach Abs. 2 sind das abgeschlossene Studium mit bestandener staatlicher Prüfung, kein Verhalten, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, keine gesundheitliche Ungeeignetheit und ausreichende Deutschkenntnisse. Das HebG regelt außerdem die Folgen von Verfehlungen und Eignungsmängeln in eigenen Paragrafen:

NormÜberschrift
§ 6Rücknahme der Erlaubnis
§ 7Widerruf der Erlaubnis
§ 8Ruhen der Erlaubnis

Die Wortlaute dieser Paragrafen haben wir nicht im Einzelnen geprüft; nennen können wir die Überschriften. Ein Ruhen der Erlaubnis kennt das HebG damit ausdrücklich, anders als das Ergotherapeutengesetz. Die Zuständigkeiten der Behörden regelt Teil 6 „Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden“; die Ausführung bundesrechtlicher Berufsgesetze liegt in der Regel bei den Ländern, die genaue Zuständigkeit finden Sie im Landesrecht. Im Unterschied zu Ärztinnen und Ärzten gibt es damit keine kammergetragene Berufsgerichtsbarkeit, sondern ein staatliches Verfahren über die Erlaubnis. Das Studium (§ 11) ist ein duales Studium mit sechs bis acht Semestern und nach unserer Quelle mindestens 4.600 Stunden, davon mindestens 2.200 Stunden praktischer und mindestens 2.200 Stunden akademischer Teil. Näheres regelt die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).

Berufsordnungen der Länder und die Frage der Kammer

Für Hebammen gibt es kein einheitliches Berufsrecht nach Art der Musterberufsordnung der Ärzte. Eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom April 2011 hält fest, dass alle 16 Bundesländer Vorschriften zu den Berufspflichten von Hebammen erlassen haben, entweder als Hebammenberufsordnung oder als Landesgesetz (genannt werden Berufsordnungen in 14 Ländern sowie in Niedersachsen und Sachsen jeweils ein Landesgesetz), und dass es anders als bei Ärzten keine einheitliche Musterberufsordnung gibt. Die Regelungen weichen deshalb je nach Land ab. Diese Quelle ist mehr als zehn Jahre alt; welche Berufsordnungen heute gelten und wie sie lauten, müssen Sie bei Ihrem Land prüfen.

Eine bundesweite Hebammenkammer gibt es nach unserem Quellenstand nicht. Eine „Initiative Hebammenkammer“ wirbt für eine Selbstverwaltung; sie ist keine gesetzliche Körperschaft. Berufsverbände wie der Deutsche Hebammenverband (DHV) und der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) sind freiwillige Vereinigungen. Welche Stelle in Ihrem Land die Berufsordnung überwacht und wie Verstöße geahndet werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht; wir geben dazu keine landesspezifischen Auskünfte.

Hebammenhilfe im Sozialrecht und freiberufliche Tätigkeit

Viele Hebammen arbeiten freiberuflich oder in Geburtshäusern und rechnen mit den Krankenkassen ab. § 134a SGB V „Versorgung mit Hebammenhilfe“ regelt, dass der GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen verbindliche Verträge schließt, etwa zu abrechnungsfähigen Leistungen, Qualitätsanforderungen und Vergütung. Freiberufliche Hebammen können nur dann zugelassen werden, wenn sie an die Verträge gebunden sind, durch Mitgliedschaft in einem Verband oder durch Beitritt. Daneben spielen Haftpflichtversicherung und Dokumentation eine große Rolle; die Einzelheiten der Verträge haben wir nicht geprüft.

Dokumentation, Aufklärung, Schweigepflicht und Datenschutz

Das HebG selbst enthält keine eigenständige Dokumentations- oder Verschwiegenheitsvorschrift für ausgebildete Hebammen. Es nennt die Dokumentation als Studienziel: Hebammen sollen die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett dokumentieren können (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. q). Studierende müssen nach § 33 die Regeln der Schweigepflicht beachten. Die berufspraktischen Pflichten ergeben sich deshalb aus allgemeinem Recht und den Berufsordnungen der Länder:

  • Behandlungsvertrag (§ 630a BGB): Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards. Nach dem Gesetzeswortlaut ist Behandelnder, wer die medizinische Behandlung zusagt; wir verstehen das so, dass es auch Hebammen erfasst, und empfehlen bei Zweifeln rechtliche Klärung.
  • Einwilligung und Aufklärung (§§ 630d, 630e BGB): In der Geburtshilfe betrifft das etwa Untersuchungen, Interventionen unter der Geburt, Entscheidungen über den Geburtsort und Maßnahmen beim Neugeborenen. Aufklärung muss rechtzeitig und verständlich erfolgen; in Stresssituationen unter der Geburt ist das besonders herausfordernd und wird im Kurs behandelt.
  • Dokumentation (§ 630f BGB): zeitnah, Änderungen erkennbar, zehn Jahre Aufbewahrung, soweit nichts anderes gilt. Für Unterlagen aus Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett können Spezialvorschriften und längere Fristen gelten; prüfen Sie die für Sie maßgeblichen Regeln.
  • Beweislast (§ 630h BGB): Bei Streit muss der Behandelnde Einwilligung und Aufklärung belegen können; eine fehlende Dokumentation kann zu seinen Lasten gehen.
  • Schweigepflicht (§ 203 StGB): Abs. 1 Nr. 1 erfasst „Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“. Nach unserem Verständnis fallen Hebammen darunter; prüfen Sie den Wortlaut. Mitwirkende Personen werden nach den Absätzen 3 und 4 einbezogen.
  • Datenschutz: DSGVO und § 22 BDSG für Gesundheitsdaten, bei Mutter und Kind. Besonders relevant sind Kommunikation per Messenger, Fotos von Neugeborenen und die Weitergabe von Informationen an Partner oder Angehörige.
  • Kinderschutz (§ 4 KKG): Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung gilt ein gestuftes Vorgehen. Ob Hebammen im Einzelnen als Geheimnisträger erfasst sind, haben wir nicht geprüft; lesen Sie den Wortlaut.

Behandlungsfehlervorwurf, Gespräche nach kritischen Verläufen und Gewalt

Geburtshilfe ist ein Bereich mit hoher emotionaler Belastung und hohem Haftungsrisiko. Ein Behandlungsfehlervorwurf kann Haftpflichtversicherung, Arbeitgeber und gegebenenfalls Behörden betreffen. Sinnvolle erste Schritte sind: Dokumentation sichern, ohne sie zu verändern; Sachverhalt ruhig und für sich schriftlich festhalten; Versicherung und gegebenenfalls Arbeitgeber informieren; Kontakt mit den Betroffenen sachlich und empathisch halten; rechtlichen Rat einholen. Der Kurs zum Behandlungsfehlervorwurf erklärt, wie man strukturiert reagiert und wie ein Fehlergespräch gelingen kann.

Gespräche über kritische Verläufe, Totgeburt oder Fehlbildungen gehören zu den schwersten im Gesundheitswesen. Der Kurs zu schwierigen Gesprächen zeigt Strukturen und Formulierungen für solche Situationen. Gewalt und Grenzverletzungen betreffen auch den Geburtsraum, etwa durch Begleitpersonen oder aufgebrachte Angehörige; der Kurs zu Deeskalation und Eigenschutz behandelt Warnzeichen und Vorgehen.

Kurse für Hebammen

Was unsere Kurse sind und was nicht

Diese Online-Fortbildung ist nicht von einer Ärzte-, Zahnärzte- oder anderen Kammer anerkannt; es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Das gilt auch für Hebammen: Die Kurse sind von keiner Kammer, keinem Berufsverband, keiner Krankenkasse und keiner Behörde anerkannt oder genehmigt. Fortbildungspflichten für Hebammen können sich aus den Berufsordnungen der Länder oder aus Verträgen ergeben; wir haben sie nicht im Einzelnen geprüft. Ob und wie Lernzeit angerechnet wird, entscheidet die jeweils zuständige Stelle. Mehr auf unserer Seite Fortbildungspflicht.

Für wen diese Seite gedacht ist

  • Angestellte Hebammen in Kreißsaal, Wochenstation und Klinik.
  • Freiberufliche Hebammen in Hausgeburtshilfe, Geburtshaus, Vorsorge und Wochenbettbetreuung.
  • Hebammen im Studium und Berufseinstieg, die den Rechtsrahmen verstehen möchten.
  • Hebammen nach einem Vorwurf oder kritischen Verlauf; siehe nach einer Beschwerde.

So lernen Sie online

Sie melden sich an und beginnen sofort, auf Laptop, Tablet oder Smartphone. Jeder Kurs ist in Abschnitte gegliedert; die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kurs 1, 2 oder 3 Stunden. Die Abschlussprüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen (10, 15 oder 20 Fragen bei 1, 2 oder 3 Stunden); bestanden ist sie mit mindestens 80 % richtigen Antworten. Anschließend verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird automatisch gespeichert, sodass sich ein Kurs auf mehrere kurze Sitzungen zwischen Schichten oder Behandlungsterminen verteilen lässt.

Die Teilnahmebescheinigung nennt die Bearbeitungsdauer in Stunden und dient als Nachweis Ihrer Selbstlernzeit, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsorganisation das zulässt.

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Beginnen Sie mit „Aufklärung und Einwilligung rechtssicher gestalten“ oder „Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik“ und ergänzen Sie den Kurs zur Patientenakte. Alle Kurse finden Sie im Kurskatalog; die weiteren Gesundheitsberufe unter Weitere Gesundheitsberufe.

Fragen

Gibt es eine Hebammenkammer?

Nach unserem Quellenstand nicht. Eine „Initiative Hebammenkammer“ wirbt für eine Selbstverwaltung, ist aber keine gesetzliche Körperschaft. Berufspflichten ergeben sich aus dem HebG und den Berufsordnungen oder Landesgesetzen der Länder.

Welche Tätigkeiten sind Hebammen vorbehalten?

§ 4 HebG: Geburtshilfe dürfen neben Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit Erlaubnis nach dem Gesetz leisten, ausgenommen Notfälle. Sie umfasst die Überwachung des Geburtsvorgangs ab Wehenbeginn, die Hilfe bei der Geburt und die Überwachung des Wochenbettverlaufs. Ärzte müssen dafür sorgen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.

Wann kann die Erlaubnis entzogen werden?

Das HebG regelt in §§ 6, 7 und 8 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis. Die genauen Voraussetzungen lesen Sie im aktuellen Gesetzestext; zuständig sind Landesbehörden. Lassen Sie sich in einem Verfahren rechtlich beraten.

Wie lange dauert das Studium?

Nach § 11 HebG sechs bis acht Semester im dualen Studium, mit mindestens 4.600 Stunden, davon mindestens 2.200 Stunden praktisch und 2.200 Stunden akademisch. Einzelheiten regelt die HebStPrV.

Gibt es für Hebammen eine Berufsordnung?

In den Ländern ja: eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von April 2011 nennt Berufsordnungen in 14 Ländern und Landesgesetze in Niedersachsen und Sachsen. Eine einheitliche Musterberufsordnung gibt es nicht. Prüfen Sie den aktuellen Stand in Ihrem Land.

Gilt § 203 StGB für Hebammen?

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nennt Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Nach unserem Verständnis erfasst das Hebammen; lesen Sie den Wortlaut und klären Sie Zweifel rechtlich.

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

§ 630f Abs. 3 BGB sieht zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung vor, soweit nach anderen Vorschriften keine längere Frist gilt. Für Unterlagen aus Schwangerschaft und Geburt prüfen Sie Spezialvorschriften und Vorgaben Ihrer Versicherung.

Was regelt § 134a SGB V?

Die Versorgung mit Hebammenhilfe: Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen verbindliche Verträge zu Leistungen, Qualität und Vergütung. Freiberufliche Hebammen können nur zugelassen werden, wenn sie an diese Verträge gebunden sind.

Sind die Kurse von einer Kammer oder einem Verband anerkannt?

Nein. Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter. Die Kurse sind weder von einer Berufskammer, einem Berufsverband oder einer Krankenkasse noch von einer anderen Kammer, Behörde oder Stelle anerkannt oder genehmigt, und es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung mit der Bearbeitungsdauer in Stunden, die Sie für Ihre eigenen Unterlagen als Nachweis einer Selbstlernzeit nutzen können, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihr Berufsverband das zulässt. Ob und wie Lernzeit angerechnet wird, entscheidet allein die zuständige Stelle.

Gibt es einen eigenen Hebammen-Kurs?

Nein. Unser Katalog enthält keinen Kurs, der ausschließlich Hebammenrecht behandelt. Die Kurse gelten für alle Gesundheitsberufe.

Wie läuft ein Kurs ab und wie bestehe ich?

Alle Kurse sind online und im eigenen Tempo bearbeitbar, am Laptop, Tablet oder Smartphone. Am Ende steht eine Abschlussprüfung mit Multiple-Choice-Fragen (1 Stunde: 10 Fragen, 2 Stunden: 15, 3 Stunden: 20); bestanden ist sie ab 80 % richtiger Antworten. Danach verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird gespeichert, sodass Sie in mehreren Sitzungen lernen können.

Was kosten die Kurse?

59 € für einen Kurs von 1 Stunde, 89 € für 2 Stunden und 129 € für 3 Stunden. Es gibt kein Abonnement; Sie zahlen pro Kurs, die Zahlung läuft über Stripe. Informationen zu Widerruf und Erstattung finden Sie unter Widerruf und Erstattung.

Amtliche Quellen

Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

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    Nur amtliche Quellen

    Jede rechtliche und regulatorische Angabe stammt aus Primärquellen: Deutsches Bundes- und Landesrecht, die Berufsordnungen der Kammern und amtliche Hinweise. Was wir nicht bestätigen können, lassen wir weg.

    Original, Ausgabe für Ausgabe

    Lektionen, Szenarien und Prüfungsfragen werden von uns für jede Ausgabe gesondert verfasst und vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit, didaktische Qualität und faire Bewertung geprüft.

    Überprüft, wenn sich Regeln ändern

    Wenn sich ein Kodex, ein Standard oder ein Gesetz ändert, werden die betroffenen Kurse überprüft und aktualisiert. Gemeldete Fehler bei rechtlichen oder regulatorischen Angaben werden zuerst korrigiert.

    Unabhängig, und das sagen wir offen

    Wir sind weder mit einer Kammer oder staatlichen Stelle verbunden noch von einer solchen akkreditiert, zugelassen oder empfohlen, und wir versprechen nie ein bestimmtes Ergebnis.

    Seite aktualisiert: 3 November 2026 · 10 amtliche Quellen angegeben

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