Auf dieser Seite
Wer regelt den Beruf der Medizinischen Fachangestellten?
Die Medizinische Fachangestellte (MFA) ist anders geregelt als Ärztinnen, Zahnärzte oder Apothekerinnen. Es gibt keine Approbation und keine staatliche Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung, sondern einen anerkannten Ausbildungsberuf im dualen System. Maßgeblich sind das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten / zur Medizinischen Fachangestellten (MedFAngAusbV) vom 26. April 2006. Sie ist am 1. August 2006 in Kraft getreten, regelt Ausbildungsdauer, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungen und gilt nach dem Stand unserer Quellen weiter.
Das Berufsrecht der MFA besteht deshalb aus drei Schichten: dem Ausbildungsrecht (BBiG, MedFAngAusbV), dem allgemeinen Recht für alle, die an der Behandlung mitwirken (Strafrecht zur Schweigepflicht, Datenschutz, Behandlungsvertrag), und den Weisungen der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers im Arbeitsvertrag und in der Praxisorganisation. Eine eigene Berufsordnung der MFA mit Rügen und Berufsgerichten, wie sie die Ärztekammern für Ärztinnen und Ärzte kennen, gibt es nach unseren Quellen nicht.
Die Ärztekammer als „zuständige Stelle“, nicht als Berufsaufsicht
Die Ärztekammern spielen für MFA dennoch eine Rolle. Nach § 71 Abs. 6 BBiG sind für Fachangestellte im Bereich der Gesundheitsdienstberufe die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern jeweils für ihren Bereich die zuständige Stelle. Die Bundesärztekammer beschreibt, dass die Landesärztekammern für die MFA-Ausbildung Ausbildungsverträge registrieren, ändern und löschen sowie Ausbildende und Auszubildende beraten. Das ist eine Aufgabe der Berufsbildung. MFA werden dadurch nicht Mitglied der Ärztekammer und unterliegen nicht deren berufsgerichtlichem Verfahren. Wie die einzelne Kammer ihre Aufgaben organisiert, zeigt ihre Internetseite; wir geben hier nur den bundesrechtlichen Rahmen wieder.
Die Ausbildungsverordnung: Dauer, Berufsbild und Prüfungen
Die MedFAngAusbV nennt in ihren Paragrafen die Bausteine der Ausbildung. Die folgende Übersicht fasst die in unserer Quelle geprüften Punkte zusammen.
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Ausbildungsdauer: drei Jahre (36 Monate) |
| § 3 und § 4 | Zielsetzung der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
| § 5 und § 6 | Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan |
| § 7 | Schriftlicher Ausbildungsnachweis |
| § 8 | Zwischenprüfung, soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; Prüfungsbereiche unter anderem Datenschutz und Datensicherheit |
| § 9 | Abschlussprüfung: praktischer Teil (Prüfungsaufgabe höchstens 75 Minuten plus Fachgespräch höchstens 15 Minuten) und schriftlicher Teil in den Bereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde |
Für unser Thema sind drei Punkte des Ausbildungsberufsbildes wichtig. Erstens nennt die Verordnung die Schweigepflicht ausdrücklich als Lernziel: Sie ist als Grundlage eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses einzuhalten. Zweitens gehören Datenschutz und Datensicherheit zum Berufsbild: Datenschutzvorschriften anwenden, Daten sichern, Datenübertragung verschlüsselt durchführen, Unterlagen sicher verwahren und Aufbewahrungsfristen beachten. Drittens umfasst die Patientenbetreuung das situationsgerechte Empfangen und Betreuen vor, während und nach der Behandlung unter Berücksichtigung der Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten sowie die Unterstützung ärztlicher Beratung und Anweisungen.
Das Gesetz legt damit fest, dass die Schweigepflicht schon in den ersten Ausbildungsmonaten Thema sein muss. Im Ausbildungsrahmenplan ist die Vermittlung innerhalb der ersten 18 Monate vorgesehen, Datenschutz und Datensicherheit schwerpunktmäßig im vierten bis fünften Monat, also vor der Zwischenprüfung. Wer als Ausgelernte oder Quereinsteigerin in eine Praxis kommt, hat diese Grundlagen aber nicht automatisch aktuell im Kopf, vor allem nicht im Zusammenspiel mit neuen Anwendungen wie der elektronischen Patientenakte oder Videosprechstunden.
Schweigepflicht der MFA: § 203 StGB und Datenschutz
Die Schweigepflicht ist die wichtigste rechtliche Pflicht im Praxisalltag der MFA. § 203 StGB schützt Privatgeheimnisse. Abs. 1 Nr. 1 nennt Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker „oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“. Die MFA sind in der Praxis meist als berufsmäßig tätige Gehilfen eingebunden: Abs. 3 stellt klar, dass es kein Offenbaren ist, wenn die Schweigepflichtigen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen (also Auszubildenden) zugänglich machen. Nach Abs. 4 macht sich auch strafbar, wer als mitwirkende Person unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihr bei der Tätigkeit anvertraut wurde oder bekannt geworden ist. Als Strafrahmen nennt das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Für Sie bedeutet das: Die Schweigepflicht gilt für Sie persönlich, auch wenn Sie „nur“ am Empfang arbeiten, und sie endet nicht mit dem Feierabend oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Praktisch relevant werden vor allem diese Situationen:
- Empfang und Wartezimmer: Namen, Diagnosen oder Terminzwecke dürfen nicht für andere hörbar oder sichtbar werden, etwa beim Aufruf oder bei Gesprächen am Tresen.
- Telefon und Anfragen von Angehörigen, Arbeitgebern, Behörden: Auskünfte nur, wenn eine wirksame Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt; im Zweifel klärt das die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber.
- Messenger, E-Mail, Fotos: Patientendaten gehören nicht in private Apps oder private Endgeräte.
- Weitergabe im Team: Innerhalb der Praxis dürfen Informationen weitergegeben werden, soweit es für die Behandlung und Organisation nötig ist; Neugier ist kein Grund.
- Soziale Medien: Auch ohne Namen kann ein Beitrag über einen „besonderen Patienten“ ein Geheimnis offenbaren, wenn die Person erkennbar ist.
DSGVO und BDSG: Gesundheitsdaten als besondere Kategorie
Neben dem Strafrecht gilt das Datenschutzrecht: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und § 22 BDSG regeln die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu denen Gesundheitsdaten gehören. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG erfasst Zwecke der Gesundheitsvorsorge und Behandlung; Abs. 2 verlangt angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist in der Regel die Praxis als Ganzes. Sie als MFA setzen die Vorgaben im Alltag um: Zugriffsrechte, Passwörter, Sperren des Bildschirms, Aufbewahrung von Unterlagen, Entsorgung, verschlüsselte Übertragung. Diese Punkte stehen genau so im Ausbildungsberufsbild.
Zum Kinderschutz gibt es eine besondere Regel: § 4 KKG sieht bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ein gestuftes Vorgehen für Geheimnisträger vor (Gespräch mit den Betroffenen, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, nötigenfalls Information des Jugendamts). Die Entscheidung dazu trifft in der Praxis in aller Regel die Ärztin oder der Arzt; als MFA sollten Sie wissen, an wen Sie Beobachtungen weitergeben.
Patientenakte, ePA und Dokumentation in der Arztpraxis
Die Dokumentation obliegt den Behandelnden. § 630f BGB verlangt, dass die Patientenakte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung geführt wird; Berichtigungen und Änderungen sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und der Zeitpunkt der Änderung ersichtlich ist. Abs. 3 verlangt eine Aufbewahrung von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen. § 630g BGB gibt Patientinnen und Patienten ein Recht auf Einsicht in die vollständige Akte; die Ersteller müssen dazu zügig Auskunft geben können. Wenn Sie in der Praxis Unterlagen scannen, Akten ablegen, Anfragen bearbeiten oder Kopien erstellen, arbeiten Sie unmittelbar an diesen Pflichten mit.
Typische Fehlerquellen im MFA-Alltag sind nachträgliche Korrekturen ohne Kennzeichnung, überschriebene Einträge in der Praxissoftware, fehlende Zuordnung von Befunden zu Patienten (Verwechslungen) und das Weitergeben von Kopien ohne Prüfung, wer anfragt. Nach § 630h BGB trägt im Streitfall die Behandelnden-Seite die Beweislast für bestimmte Umstände; eine lückenhafte Dokumentation kann zu ihren Lasten gehen. Eine saubere Akte schützt deshalb die Praxis und das Team.
Dazu kommt die elektronische Patientenakte (ePA). Der Kurs zur ePA (1 Stunde) behandelt die Praxis-Abläufe rund um die Befüllung und den Zugriff. Wie weit Aufgaben an MFA delegiert werden und welche Zugriffsrechte die Praxis einrichtet, entscheidet die Praxisleitung; die rechtliche Gesamtverantwortung verbleibt bei den Behandelnden.
Delegation, Haftung und Weisungen: Was dürfen MFA tun?
Anders als bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern (§ 2a NotSanG) oder den Vorbehaltsaufgaben der Hebammen (§ 4 HebG) gibt es für MFA keine gesetzlich vorbehaltenen Tätigkeiten und keine gesetzlich festgelegte Heilkundebefugnis. Nach allgemeinem Verständnis führen MFA Leistungen aus, die ihnen Ärztinnen und Ärzte delegieren: Die Ärztin oder der Arzt bleibt für die Behandlung verantwortlich, wählt eine geeignete Person aus, weist sie ein und kontrolliert in angemessenem Umfang. Was im Einzelnen delegierbar ist, hängt von Qualifikation, Risiko der Maßnahme und den Vorgaben der ärztlichen Berufsordnung und der Rechtsprechung ab; die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben dazu Vereinbarungen und Hinweise veröffentlicht, die wir hier nicht im Einzelnen wiedergeben. Prüfen Sie den aktuellen Text.
Für Ihren Alltag lassen sich einige Grundsätze ableiten, ohne dass wir sie als Paragrafenzitat ausgeben:
- Übernehmen Sie nur Aufgaben, für die Sie ausgebildet und eingewiesen sind. Sagen Sie klar, wenn Sie sich unsicher fühlen.
- Lassen Sie sich Anordnungen eindeutig geben und dokumentieren Sie, was Sie ausgeführt haben (wer, was, wann).
- Melden Sie Beinahe-Fehler und Fehler sofort, damit die Ärztin oder der Arzt reagieren kann. Das ist ein Grundprinzip des Fehlermanagements.
- Eine eigenständige Beratung zu Diagnose oder Therapie gehört nicht zu Ihren Aufgaben; „Ärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen“ ist das Lernziel der Ausbildungsverordnung.
Haftungsfragen klären Arbeitsrecht, Haftpflichtversicherung und Zivilrecht im Einzelfall. Wenn Ihnen ein Fehler unterlaufen ist, kann der Behandlungsvertrag zwischen Patient und Praxis betroffen sein; Behandelnder im Sinne von § 630a BGB ist, wer die Behandlung zusagt, im Regelfall die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Gewalt, schwierige Gespräche und Belastung am Empfang
MFA sind oft die erste Kontaktperson und stehen damit im Brennpunkt von Konflikten: lange Wartezeiten, Terminmangel, Ärger über Rezepte oder Krankschreibungen, Beleidigungen am Telefon. Hier helfen strukturierte Deeskalation und klare Praxisregeln. Der Kurs zu Gewalt in Praxis und Klinik behandelt Warnzeichen, Gesprächsführung, Eigenschutz und Nachsorge. Zur strafrechtlichen Seite ist nach unserem Quellenstand ein Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens in der Diskussion, aber nicht in Kraft; Paragrafennummern nennen wir deshalb nicht.
Der Kurs zu schwierigen Gesprächen bereitet auf Situationen vor, in denen Sie Patientinnen und Patienten schlechte Nachrichten über Terminverschiebungen oder Abrechnungsfragen überbringen oder auf Beschwerden reagieren. Der Kurs zur Selbstfürsorge hilft, Belastungsgrenzen zu erkennen; er wurde für den ärztlichen Bereich entwickelt, die Themen (Stress, Grenzen setzen) gelten auch für Praxisteams.
Kurse für Medizinische Fachangestellte
Es gibt bei uns keinen eigenen MFA-Rechtskurs. Die folgenden Kurse sind ausdrücklich für alle Gesundheitsberufe oder für Praxis und Klinik gedacht und passen zu den Themen dieser Seite. Die Schweigepflicht-Kurse sind der Einstieg.
Was unsere Kurse sind und was nicht
Diese Online-Fortbildung ist nicht von einer Ärzte-, Zahnärzte- oder anderen Kammer anerkannt; es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Das gilt auch für Medizinische Fachangestellte: Die Kurse sind von keiner Ärztekammer, keinem Berufsverband und keiner Behörde anerkannt oder genehmigt und ersetzen weder die Ausbildung noch Weisungen Ihrer Praxisleitung. Die Teilnahmebescheinigung weist die Bearbeitungsdauer aus; ob Ihr Arbeitgeber die Lernzeit anerkennt, entscheidet allein er. Eine gesetzliche Fortbildungspflicht mit Punktenachweis für MFA konnten wir aus den Quellen, die wir geprüft haben, nicht belegen. Mehr auf unserer Seite Fortbildungspflicht.
Für wen diese Seite gedacht ist
- MFA am Empfang und im Labor, die Schweigepflicht, Datenschutz und Aktenführung sicher beherrschen wollen.
- Auszubildende zur MFA und Berufsrückkehrerinnen, die den Rechtsrahmen verstehen möchten.
- Praxismanagerinnen und Praxisinhaber, die Teams einarbeiten und Zuständigkeiten klären.
- MFA nach einem Vorfall (Datenpanne, Beschwerde, Gewalt), die strukturiert reflektieren möchten; siehe nach einer Beschwerde.
So lernen Sie online
Sie melden sich an und beginnen sofort, auf Laptop, Tablet oder Smartphone. Jeder Kurs ist in Abschnitte gegliedert; die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kurs 1, 2 oder 3 Stunden. Die Abschlussprüfung besteht aus Multiple-Choice-Fragen (10, 15 oder 20 Fragen bei 1, 2 oder 3 Stunden); bestanden ist sie mit mindestens 80 % richtigen Antworten. Anschließend verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird automatisch gespeichert, sodass sich ein Kurs auf mehrere kurze Sitzungen zwischen Schichten oder Behandlungsterminen verteilen lässt.
Für Praxisteams eignen sich die kurzen Einheiten zwischen Sprechstundenzeiten. Die Teilnahmebescheinigung nennt die Bearbeitungsdauer in Stunden und dient als Nachweis Ihrer Selbstlernzeit, soweit Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufsorganisation das zulässt.
Jetzt starten
Beginnen Sie mit „Schweigepflicht und Datenschutz in Praxis und Klinik“ und ergänzen Sie den Kurs zur Patientenakte. Alle Kurse finden Sie im Kurskatalog, die Übersicht aller Berufsgruppen unter Berufsethik und Berufsrecht und die weiteren Gesundheitsberufe unter Weitere Gesundheitsberufe.
Fragen
Gibt es für MFA eine Berufsordnung oder ein berufsgerichtliches Verfahren?
Nach unseren Quellen nicht. Die MFA-Ausbildung ist im Berufsbildungsgesetz und in der MedFAngAusbV geregelt; die Ärztekammern sind dafür die zuständige Stelle. Das ärztliche Berufsrecht mit Berufsordnung, Rüge und Berufsgericht gilt für Ärztinnen und Ärzte, nicht für MFA. Pflichten ergeben sich vor allem aus Strafrecht (Schweigepflicht), Datenschutz und dem Arbeitsvertrag.
Wie lange dauert die Ausbildung zur MFA?
Nach § 2 MedFAngAusbV drei Jahre. Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil. Prüfen Sie Details bei der für Sie zuständigen Landesärztekammer.
Gilt § 203 StGB auch für mich als MFA?
Ja, in der Regel. Die Vorschrift erfasst nach Abs. 3 und 4 auch berufsmäßig tätige Gehilfen und mitwirkende Personen, die unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren. Ob im Einzelfall eine Befugnis besteht, klärt die Praxisleitung; im Zweifel nicht weitergeben und nachfragen. Der Kurs zur Schweigepflicht erklärt die Systematik.
Darf ich Patientendaten per WhatsApp oder privatem Handy weitergeben?
Grundsätzlich nein. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt, und das Ausbildungsberufsbild nennt Datensicherheit und verschlüsselte Datenübertragung. Welche Kanäle in Ihrer Praxis zulässig sind, legt die Praxisleitung im Datenschutzkonzept fest. Verwenden Sie keine privaten Messenger für Patientendaten.
Wer trägt die Verantwortung, wenn ich eine delegierte Leistung falsch ausführe?
Das hängt vom Einzelfall ab. Nach allgemeinem Verständnis bleibt die Ärztin oder der Arzt für Auswahl, Einweisung und Kontrolle verantwortlich, Sie für die sorgfältige Ausführung. Arbeitsrecht, Haftpflichtversicherung und Zivilrecht regeln die Folgen. Wir geben keine Rechtsberatung; wenden Sie sich bei einem konkreten Vorfall an die Praxisleitung und gegebenenfalls an eine Rechtsberatung.
Darf ich Patientinnen und Patienten Einsicht in ihre Akte geben?
Das Einsichtsrecht der Patientinnen und Patienten ergibt sich aus § 630g BGB. Wer die Einsicht gewährt und in welcher Form, regelt die Praxis; klären Sie Anfragen mit der Praxisleitung ab und prüfen Sie die Identität der anfragenden Person.
Wie lange müssen Patientenunterlagen aufbewahrt werden?
Nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nach anderen Vorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen. Welche Spezialfristen in Ihrer Praxis gelten, sollte die Praxisleitung festlegen.
Sind die Kurse für MFA von der Ärztekammer anerkannt?
Nein. Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter. Die Kurse sind weder von einer Ärztekammer noch von einer anderen Kammer, Behörde oder Stelle anerkannt oder genehmigt, und es werden keine Fortbildungspunkte vergeben. Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung mit der Bearbeitungsdauer in Stunden, die Sie für Ihre eigenen Unterlagen als Nachweis einer Selbstlernzeit nutzen können, soweit Ihr Arbeitgeber das zulässt. Ob und wie Lernzeit angerechnet wird, entscheidet allein die zuständige Stelle.
Wie läuft ein Kurs ab und wie bestehe ich?
Alle Kurse sind online und im eigenen Tempo bearbeitbar, am Laptop, Tablet oder Smartphone. Am Ende steht eine Abschlussprüfung mit Multiple-Choice-Fragen (1 Stunde: 10 Fragen, 2 Stunden: 15, 3 Stunden: 20); bestanden ist sie ab 80 % richtiger Antworten. Danach verfassen Sie eine kurze reflektierende Darstellung und laden Ihre Teilnahmebescheinigung herunter. Der Fortschritt wird gespeichert, sodass Sie in mehreren Sitzungen lernen können.
Was kosten die Kurse?
59 € für einen Kurs von 1 Stunde, 89 € für 2 Stunden und 129 € für 3 Stunden. Es gibt kein Abonnement; Sie zahlen pro Kurs, die Zahlung läuft über Stripe. Informationen zu Widerruf und Erstattung finden Sie unter Widerruf und Erstattung.
Gibt es einen eigenen MFA-Kurs?
Nein. Unser Katalog enthält keinen Kurs, der ausschließlich das MFA-Berufsrecht behandelt. Die aufgeführten Kurse richten sich an alle Gesundheitsberufe oder an Praxis und Klinik und behandeln Pflichten, die auch MFA im Alltag betreffen.
Amtliche Quellen
Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Unabhängiger Anbieter für Online-Weiterbildung
So sind diese Kurse aufgebaut
Nur amtliche Quellen
Jede rechtliche und regulatorische Angabe stammt aus Primärquellen: Deutsches Bundes- und Landesrecht, die Berufsordnungen der Kammern und amtliche Hinweise. Was wir nicht bestätigen können, lassen wir weg.
Original, Ausgabe für Ausgabe
Lektionen, Szenarien und Prüfungsfragen werden von uns für jede Ausgabe gesondert verfasst und vor der Veröffentlichung auf Richtigkeit, didaktische Qualität und faire Bewertung geprüft.
Überprüft, wenn sich Regeln ändern
Wenn sich ein Kodex, ein Standard oder ein Gesetz ändert, werden die betroffenen Kurse überprüft und aktualisiert. Gemeldete Fehler bei rechtlichen oder regulatorischen Angaben werden zuerst korrigiert.
Unabhängig, und das sagen wir offen
Wir sind weder mit einer Kammer oder staatlichen Stelle verbunden noch von einer solchen akkreditiert, zugelassen oder empfohlen, und wir versprechen nie ein bestimmtes Ergebnis.