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Ratgeber · Berufsrecht und Werbung

Werbung für Heilberufe: Regeln für Praxis, Website und Social Media

Sachliche Information ist erlaubt, Anpreisung nicht. Dieser Ratgeber erklärt, was § 27 MBO-Ä, das Heilmittelwerbegesetz und das Wettbewerbsrecht für Praxiswebsite, Social Media, Bewertungsportale und Preisangaben bedeuten, und wie Sie Fehler vermeiden.

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Werbung für Heilberufe: drei Regelwerke, ein Maßstab

Praxiswebsite, Instagram-Profil, Bewertungsportal, Praxisflyer: Werbung für Heilberufe ist in Deutschland nicht verboten, aber an enge Grenzen gebunden. Drei Regelwerke wirken zusammen, und im Zweifel entscheidet das strengste. Dieser Ratgeber erklärt das Werberecht der Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Regeln für Social Media und typische Fehler auf Websites und in Bewertungsportalen. Er gilt sinngemäß auch für andere Heilberufe; deren Berufsordnungen können abweichen.

RegelwerkNormWorum es geht
Berufsrecht§ 27 MBO-Ä und die Berufsordnung der LandeskammerSachliche Information erlaubt; anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung verboten
HeilmittelwerberechtHeilmittelwerbegesetz (HWG), u. a. §§ 3, 9, 11Irreführung, Fernbehandlung, Werbung außerhalb der Fachkreise, Testimonials, Vorher-nachher-Bilder
WettbewerbsrechtGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), u. a. § 5Irreführende geschäftliche Handlungen, Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände
Datenschutz und Schweigepflicht§ 203 StGB, § 9 MBO-Ä, DSGVOPatientenfälle, Fotos, Bewertungen, Antworten auf Rezensionen

Verstöße haben unterschiedliche Folgen: berufsrechtliche Verfahren der Kammer (siehe Rüge und berufsgerichtliches Verfahren), wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche sowie, je nach Fall, Bußgelder. Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung den Text der Berufsordnung Ihrer Kammer, denn die Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Land und Beruf.

Hinweis zur Einordnung: Ethicapraxis ist ein unabhängiger Anbieter von Online-Fortbildung. Unsere Kurse sind von keiner Kammer, Behörde oder Aufsichtsstelle anerkannt oder genehmigt und vergeben keine Fortbildungspunkte. Dieser Ratgeber ersetzt weder den amtlichen Gesetzestext noch die Berufsordnung Ihrer Kammer noch Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Text, den Sie bei der zuständigen Stelle oder auf gesetze-im-internet.de einsehen.

Berufsrecht: § 27 MBO-Ä und die Berufsordnungen

§ 27 MBO-Ä (Erlaubte Information und berufswidrige Werbung) geht vom Ziel des Patientenschutzes durch sachliche Information und der Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufs aus (Abs. 1). Nach Absatz 2 sind sachliche berufsbezogene Informationen erlaubt. Nach Absatz 3 sind anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verboten; das gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte solche Werbung durch Dritte veranlassen oder dulden. Werbung für gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der Praxis ist unzulässig. Absatz 4 regelt, was angekündigt werden darf: Weiterbildungsbezeichnungen in der zulässigen Form, sonstige Qualifikationen, als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise. Andere Angaben dürfen nicht mit amtlich erworbenen Qualifikationen verwechselbar sein.

Eher zulässig (sachlich)Eher problematisch (anpreisend, irreführend, vergleichend)
Leistungsspektrum, Sprechzeiten, Anfahrt, BarrierefreiheitSuperlative und Alleinstellungsbehauptungen ("beste Praxis der Stadt")
Weiterbildungsbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen in zulässiger FormTitel oder Qualifikationen, die mit amtlichen Bezeichnungen verwechselt werden können
Gekennzeichnete TätigkeitsschwerpunkteVergleich mit namentlich genannten oder erkennbaren Kolleginnen und Kollegen
Neutrale Information über Krankheitsbilder und BehandlungswegeHeilversprechen und Erfolgsgarantien
Hinweise zu Terminvergabe, Telefonzeiten, VideosprechstundeWerbung für Produkte oder gewerbliche Leistungen in Zusammenhang mit der Praxis

Die Bundesärztekammer hat die Hinweise und Erläuterungen "Arzt – Werbung – Öffentlichkeit" veröffentlicht (genehmigt 17.02.2017). Sie sind älter als die aktuelle MBO-Ä; lesen Sie sie nur zusammen mit dem aktuellen § 27. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Berufsordnungen der Zahnärztekammern, siehe Berufsordnung der Zahnärzte; für Apothekerinnen und Apotheker Berufsordnung der Apotheker.

Schritt für Schritt

  1. Maßstab klären

    Lesen Sie § 27 Ihrer Berufsordnung und beachten Sie HWG und UWG.

  2. Aussagen belegen

    Prüfen Sie, ob alle Angaben zu Qualifikation, Leistung und Preis wahr und nachweisbar sind.

  3. Patientenbezug entfernen

    Stellen Sie sicher, dass keine Patienten erkennbar sind oder dass eine Einwilligung vorliegt.

  4. Anpreisung streichen

    Streichen Sie Superlative, Heilversprechen und Vergleiche.

  5. Werbung kennzeichnen

    Machen Sie Kooperationen und bezahlte Inhalte erkennbar.

  6. Bei Zweifeln fragen

    Holen Sie Rat bei Ihrer Kammer oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt ein.

Heilmittelwerbegesetz (HWG): was Sie kennen sollten

Das HWG regelt die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, also Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Mittel sowie für Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sie sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen. Für Praxen und Kliniken sind besonders relevant:

NormInhalt in KürzePraxisbeispiel
§ 3 HWGIrreführende Werbung ist unzulässig, zum Beispiel wenn Mitteln oder Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit zugeschrieben wird, die sie nicht haben, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten oder es seien keine schädlichen Wirkungen zu befürchten, oder bei unwahren Angaben zu Person, Ausbildung, Befähigung oder Erfolgen"Garantiert schmerzfrei", "100 % Erfolg"
§ 9 HWGWerbung für Fernbehandlung ist unzulässig, wenn Erkennung oder Behandlung nicht auf eigener Wahrnehmung am Patienten beruht. Ausnahme: Fernbehandlungen mit Kommunikationsmedien, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich istOnline-Sprechstunde bewerben: Voraussetzungen der Ausnahme prüfen
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HWGAußerhalb der Fachkreise unzulässig: Werbung mit Empfehlungen von Wissenschaftlern, Angehörigen von Gesundheitsberufen oder anderen Personen, die wegen ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnenProminente oder Fachleute als Testimonial
§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWGAußerhalb der Fachkreise unzulässig: Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder Hinweise darauf, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgenZitate zufriedener Patienten auf der Website
§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWGAußerhalb der Fachkreise unzulässig: bildliche Darstellungen, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers durch Krankheiten oder die Wirkung eines Mittels im Körper verwendenDrastische Krankheitsbilder
§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWGBei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit unzulässig: Werbung mit vergleichender Darstellung des Körperzustandes oder Aussehens vor und nach dem Eingriff sowie Werbung, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richtetVorher-nachher-Bilder bei ästhetischen Operationen

Das HWG enthält viele weitere Vorschriften und Ausnahmen, etwa für Werbung gegenüber Fachkreisen. Ob eine Aussage unter das HWG fällt, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie kritische Texte vor Veröffentlichung von einer fachkundigen Person prüfen. Der Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar.

Wettbewerbsrecht (UWG): Irreführung und Abmahnung

Auch wenn Berufsrecht und HWG eingehalten sind, kann Werbung unlauter sein. § 5 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen: Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Irreführend sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben unter anderem über wesentliche Merkmale der Leistung, den Preis, die Person des Unternehmers, seine Befähigung, seinen Status, seine Auszeichnungen und Mitgliedschaften. Für Praxen bedeutet das etwa: Titel, Zertifikate, Qualitätssiegel, Mitgliedschaften und Auszeichnungen müssen stimmen und nachprüfbar sein; Preisangaben und Preisvergleiche müssen wahr sein.

Mitbewerber und Verbände können bei Verstößen abmahnen und Unterlassung verlangen. Eine Abmahnung ist eine rechtliche Aufforderung mit Fristen, oft mit vorformulierter Unterlassungserklärung; unterschreiben Sie nicht ungeprüft, sondern holen Sie Rat ein. Zum Vorgehen bei Fristen und Stellungnahmen lesen Sie auch Stellungnahme an die Kammer schreiben.

Social Media, Website und Influencer: Regeln aus der Praxis

Die Bundesärztekammer hat eine Handreichung „Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien“ (aktualisierte Ausgabe 2023) veröffentlicht. Sie behandelt unter anderem Schweigepflicht (Kapitel 3), Werbung (Kapitel 10) und Influencer (Kapitel 12) und endet mit zwölf Regeln. Die Kernaussage: Das Berufsrecht gilt auch online. Folgende Punkte sollten Sie prüfen:

  • Berufsbezogene Information statt Anpreisung: Sachliche Beiträge zu Leistungen und Gesundheitsthemen sind erlaubt; Superlative, Heilversprechen und Vergleiche nicht (§ 27 MBO-Ä).
  • Keine Patientenfälle erkennbar machen: Fotos, Befunde, Zitate und Geschichten sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung und ohne Rückschlussmöglichkeit zulässig; die Schweigepflicht gilt auch für den Account. Siehe Schweigepflicht.
  • Werbung kenntlich machen: Kooperationen, Produktempfehlungen und Affiliate-Links müssen als Werbung erkennbar sein; wirtschaftliche Vorteile berühren auch Regeln zur ärztlichen Unabhängigkeit (§§ 30 bis 33 MBO-Ä: Unabhängigkeit, unerlaubte Zuweisung, unerlaubte Zuwendungen, Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit).
  • Fernbehandlung im Netz: Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien ist berufsrechtlich nur unter den Voraussetzungen des § 7 MBO-Ä zulässig; Werbung dafür unterliegt § 9 HWG.
  • Kein persönlicher Rat per Kommentar: Einzelanfragen in öffentlichen Kommentaren nicht medizinisch beantworten; auf Sprechstunde verweisen.
  • Auftritt Dritter verantworten: Veranlassen oder dulden Sie unzulässige Werbung durch Agenturen, Plattformen oder Fans, sind Sie nach § 27 Abs. 3 MBO-Ä mitverantwortlich.
  • Impressum und Pflichtangaben: Website und Profile brauchen die gesetzlichen Anbieterangaben (Impressum nach § 5 DDG) und, soweit anwendbar, Datenschutzhinweise. Prüfen Sie den aktuellen Gesetzestext.

Bewertungsportale, Google-Rezensionen und Antworten auf Kritik

Bewertungen sind ein Alltagsthema jeder Praxis. Die Berufsordnung verbietet Ihnen nicht, Bewertungen zu beantworten, aber jede Antwort ist eine öffentliche Äußerung. Beachten Sie vor allem:

  • Schweigepflicht: Bestätigen oder bestreiten Sie nicht öffentlich, dass die Person Patient war, und nennen Sie keine Behandlungsdetails, auch nicht zur Verteidigung.
  • Sachliche Tonlage: Antworten dienen auch der Außenwirkung; vermeiden Sie Gegenangriffe und Anpreisungen.
  • Keine gekauften oder selbst verfassten Bewertungen: Das kann irreführend im Sinne des UWG sein.
  • Keine Zusagen für gute Bewertungen: Vorteile für positive Bewertungen berühren Werbe- und Zuwendungsregeln.
  • Löschung und Meldung: Bei Schmähkritik oder falschen Tatsachenbehauptungen können Sie das Portal um Prüfung bitten; Rechtsweg und Fristen lassen Sie anwaltlich klären.
  • Persönliches Gespräch anbieten: Verweisen Sie auf einen Kontaktweg außerhalb der Öffentlichkeit, ohne Details zu nennen.

Der Kurs Werbung, HWG, Social Media und Bewertungsportale vertieft diese Fragen mit Beispielen.

Preise, IGeL und Zuwendungen in der Werbung

Wer mit Preisen wirbt, muss die jeweiligen Regeln beachten. Für privatärztliche Leistungen gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); die GOÄ in der heutigen Fassung gilt weiterhin, eine Neufassung ist nicht in Kraft. Für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) verlangt § 630c Abs. 3 BGB die wirtschaftliche Information in Textform vor Behandlungsbeginn, wenn die Kostenübernahme nicht gesichert ist. Die Bundesärztekammer weist im GOÄ-Ratgeber darauf hin, dass vor der Behandlung ein schriftlicher Vertrag geschlossen und das Verbot von Pauschalpreisen im Anwendungsbereich der GOÄ beachtet werden müssen. Werbung, die IGeL als dringend notwendig darstellt, kann irreführend sein. Rabatte, Gutscheine oder Geschenke für Patientinnen und Patienten sind wegen des HWG und des Berufsrechts besonders sorgfältig zu prüfen; § 11 Abs. 1 HWG nennt etwa Zuwendungen bei Arzneimitteln. Mehr zu IGeL im Kurs IGeL und wirtschaftliche Aufklärung und zu Zuwendungen im Kurs Korruption im Gesundheitswesen vermeiden.

Formulierungen im Vergleich: von anpreisend zu sachlich

Die folgenden Beispiele sind Denkanstöße, keine Rechtsberatung und keine Freigabe. Ob eine Formulierung im Einzelfall zulässig ist, hängt vom Kontext, vom Berufsrecht Ihrer Kammer und von der Gestaltung insgesamt ab.

Eher problematischSachlichere AlternativeWarum
Die beste Hautarztpraxis der RegionHautarztpraxis mit den Schwerpunkten Allergologie und Dermatochirurgie (gekennzeichnet als Tätigkeitsschwerpunkte)Superlativ ist anpreisend und vergleichend; Schwerpunkte dürfen gekennzeichnet angekündigt werden
Schmerzfrei in einer Sitzung, garantiertWir beraten Sie zu Behandlungsmöglichkeiten und RisikenErfolgsgarantie ist irreführend (§ 3 HWG)
Dr. X ist Spezialist für ImplantateZusatzqualifikation laut Nachweis, Angabe in der zulässigen FormQualifikationsangaben dürfen nicht mit amtlichen Bezeichnungen verwechselbar sein
Unser Team ist besser als jede KlinikInformationen über Leistungsspektrum, Ausstattung und SprechzeitenVergleichende Werbung ist berufswidrig
Zufriedene Patientin: "Ohne Dr. X wäre ich nie gesund geworden"Verzicht auf Patientenzitate oder rechtlich geprüfte Fremdäußerungen§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG und Schweigepflicht beachten
Jetzt Online-Termin: Behandlung ohne PraxisbesuchVideosprechstunde nach Terminvereinbarung, wenn ärztlich vertretbar; Hinweis auf die BesonderheitenFernbehandlung nur unter Voraussetzungen von § 7 MBO-Ä und § 9 HWG

Prüfen Sie auch Bildmaterial: Stockfotos, die nach echten Patienten aussehen, können irreführen, und Vorher-nachher-Bilder sind im Bereich operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG unzulässig.

Besonderheiten für Zahnärzte, Pflege, Apotheken und Therapieberufe

  • Zahnärztinnen und Zahnärzte: Die Berufsordnungen der Zahnärztekammern enthalten eigene Werberegeln, die sich im Einzelnen unterscheiden können. Ästhetische Behandlungen sind besonders anfällig für Abmahnungen. Siehe Berufsordnung der Zahnärzte.
  • Apotheken: Neben HWG und UWG gelten arzneimittel- und apothekenrechtliche Vorgaben; Preis- und Rabattwerbung ist besonders reguliert. Siehe Berufsordnung der Apotheker.
  • Pflege: Pflegedienste und Einrichtungen unterliegen Wettbewerbs- und Verbraucherrecht; die Berufspflichten gelten auch für den Auftritt einzelner Fachpersonen in sozialen Medien, vor allem die Verschwiegenheit gegenüber Bewohnerinnen, Bewohnern und Patienten. Siehe Berufspflichten in der Pflege.
  • Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und weitere Gesundheitsberufe: HWG und UWG gelten; welche berufsrechtlichen Werberegeln darüber hinaus bestehen, hängt von Beruf und Land ab. Fragen Sie Ihre Berufsvertretung oder Kammer.
  • Kliniken und MVZ: Der Träger verantwortet den Auftritt; ärztliche Mitarbeitende bleiben dennoch an ihr Berufsrecht gebunden und dürfen unzulässige Werbung nicht dulden.

Checkliste vor der Veröffentlichung

  1. Ist die Aussage wahr und belegbar? Können Sie Titel, Zertifikate und Mitgliedschaften nachweisen?
  2. Ist sie sachlich, ohne Superlative, Heilversprechen und Vergleiche?
  3. Zeigen Bilder, Zitate oder Fallgeschichten erkennbare Patienten? Liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor?
  4. Handelt es sich um Vorher-nachher-Bilder im Bereich plastischer Chirurgie oder Ästhetik? Dann besondere Vorsicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HWG).
  5. Wird Fernbehandlung beworben, und sind die Voraussetzungen von § 7 MBO-Ä und § 9 HWG erfüllt?
  6. Ist Werbung als Werbung erkennbar, und sind Kooperationen offengelegt?
  7. Hat Ihre Kammer oder ein Fachanwalt geprüft, wenn Sie unsicher sind?
  8. Sind Impressum, Datenschutzhinweise und Preisangaben aktuell?

Erhalten Sie von Ihrer Kammer ein Schreiben zu Ihrem Auftritt, lesen Sie Stellungnahme an die Kammer schreiben. Der Ablauf eines Verfahrens ist in Rüge und berufsgerichtliches Verfahren beschrieben.

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Unsere Online-Kurse sind selbstgesteuert und enden mit einem Abschlusstest (80 %) und einer Teilnahmebescheinigung mit Bearbeitungsdauer. Sie vergeben keine Fortbildungspunkte. Weitere Erklärungen finden Sie im Ratgeber-Übersicht und im Glossar.

Fragen

Darf ich als Ärztin oder Arzt für meine Praxis werben?

Ja, soweit die Werbung sachlich und berufsbezogen ist. Verboten sind anpreisende, irreführende und vergleichende Werbung (§ 27 Abs. 3 MBO-Ä).

Welche Angaben darf ich ankündigen?

Weiterbildungsbezeichnungen in zulässiger Form, sonstige Qualifikationen, gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise (§ 27 Abs. 4 MBO-Ä). Sie dürfen nicht mit amtlichen Qualifikationen verwechselbar sein.

Darf ich Patientenstimmen auf der Website zeigen?

Das ist rechtlich heikel. § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG schränkt Äußerungen Dritter außerhalb der Fachkreise ein, und Berufs- sowie Wettbewerbsrecht kommen hinzu. Prüfen Sie jede Verwendung vorab und holen Sie Einwilligungen ein.

Sind Vorher-nachher-Bilder erlaubt?

Bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit ist die vergleichende Darstellung vor und nach dem Eingriff nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG unzulässig. Für andere Bereiche prüfen Sie HWG, Berufsrecht und UWG.

Darf ich Online-Sprechstunden bewerben?

Werbung für Fernbehandlung ist nach § 9 HWG unzulässig, es sei denn, nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich. Berufsrechtlich gilt § 7 MBO-Ä.

Darf ich auf Google-Bewertungen antworten?

Ja, aber ohne Details aus der Behandlung preiszugeben. Auch die Bestätigung, dass jemand Patient war, kann die Schweigepflicht berühren.

Was ist eine Abmahnung?

Eine rechtliche Aufforderung eines Mitbewerbers oder Verbandes, ein beanstandetes Verhalten zu unterlassen, oft mit Frist und Unterlassungserklärung. Unterschreiben Sie nicht ungeprüft.

Gilt dies auch für Zahnärzte und andere Heilberufe?

Das HWG und das UWG gelten allgemein. Die berufsrechtlichen Werberegeln stehen in den jeweiligen Berufsordnungen der Kammern und können abweichen.

Muss ich Werbung kennzeichnen?

Ja, Kooperationen und bezahlte Empfehlungen müssen erkennbar sein. Hinzu kommen Regeln zu Zuwendungen und ärztlicher Unabhängigkeit (§§ 30 bis 33 MBO-Ä).

Beurteilt Ihre Seite meine Werbung rechtlich?

Nein. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick, ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln fragen Sie Ihre Kammer oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt.

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Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

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