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Was die zahnärztliche Berufsordnung ist
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gibt es eine eigene Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z). Sie ist die Vorlage, an der sich die Landeszahnärztekammern bei ihren eigenen Berufsordnungen orientieren. Wie bei der ärztlichen MBO-Ä gilt: Das Muster bindet nicht unmittelbar. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer, die als Satzung beschlossen und von der Aufsicht genehmigt wird. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) veröffentlicht die Muster-Berufsordnung auf ihrer Webseite mit einer Kommentierung zu jedem Paragrafen; die Seite nennt als letzte Aktualisierung den 13. Januar 2026, einen eigenen Beschlusstermin des Musters weist sie nicht aus. Prüfen Sie deshalb den Stand Ihrer Landesordnung selbst.
| Ebene | Beispiel | Bedeutung |
|---|---|---|
| Muster | MBO-Z der Bundeszahnärztekammer | Vorlage ohne eigene Rechtswirkung |
| Satzung | Berufsordnung der Landeszahnärztekammer | Bindet die Kammermitglieder |
| Landesgesetz | Heilberufe-Kammergesetz des Landes | Regelt Kammern, Rüge, Berufsgericht |
| Bundesrecht | Zahnheilkundegesetz, BGB §§ 630a ff., StGB § 203 | Gilt unmittelbar |
Der Ablauf von Rüge und Berufsgericht ist bei Ärzten und Zahnärzten im Grundsatz gleich aufgebaut und im Landesrecht geregelt. Siehe Rüge und berufsgerichtliches Verfahren Schritt für Schritt. Die ärztliche Schwesterordnung erklärt der Ratgeber MBO-Ä erklärt.
Aufbau der MBO-Z: vier Abschnitte, §§ 1 bis 22
Die BZÄK gliedert die Muster-Berufsordnung nach Gelöbnis, Präambel und vier Abschnitten:
| Abschnitt | Paragrafen und Überschriften |
|---|---|
| Gelöbnis und Präambel | Voranstellung, ohne Paragrafennummer |
| I. Allgemeine Grundsätze | § 1 Geltungsbereich · § 2 Allgemeine Berufspflichten · § 3 Kammer · § 4 Haftpflicht · § 5 Fortbildung · § 6 Qualität · § 7 Verschwiegenheit · § 8 Kollegialität |
| II. Ausübung des zahnärztlichen Berufs | § 9 Praxis · § 10 Vertretung · § 11 Zahnarztlabor · § 12 Zahnärztliche Dokumentation · § 13 Gutachten · § 14 Notfalldienst · § 15 Honorar |
| III. Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten | § 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung · § 17 Zahnärzte und andere Berufe · § 17a Zahnheilkundegesellschaften · § 18 Angestellte Zahnärzte · § 19 Praxismitarbeiter |
| IV. Berufliche Kommunikation | § 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade · § 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung · § 22 Praxisschild |
Die BZÄK stellt zusätzlich Seiten zu werberechtlichen Entscheidungen, ein Abkürzungsverzeichnis und den Wortlaut der Muster-Berufsordnung bereit. Aufbau und Paragrafennummern der Landesordnungen können abweichen.
Abschnitt I: Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
Die Ordnung gilt für die Mitglieder der Landeszahnärztekammern und für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in Deutschland nur vorübergehend oder gelegentlich tätig sind. „Zahnärztliche Berufsausübung“ wird weit verstanden: Sie umfasst heilende und nicht heilende Tätigkeiten wie Lehre, Forschung, Verwaltung und Gutachten.
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
Der zahnärztliche Beruf ist ein freier Beruf und wird mit fachlicher und beruflicher Unabhängigkeit ausgeübt. Nach der Kommentierung der BZÄK verlangt § 2 unter anderem:
- gewissenhafte Berufsausübung nach dem Stand der Wissenschaft und Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Patientinnen und Patienten,
- Achtung der freien Zahnarztwahl und Mitteilung des Namens der behandelnden Person,
- Ablehnung der Behandlung nur unter bestimmten Bedingungen, jedoch keine Ablehnung in Notfällen,
- Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Zahnärzteschaft und von Zwischenfällen mit Medizinprodukten an das BfArM,
- Verbot, für Verordnungen, Zuweisungen oder den Bezug von Produkten Vorteile zu fordern, anzunehmen oder anzubieten (Korruptionsprävention),
- bei klinischer Forschung Beratung durch eine Ethikkommission und Beachtung der Deklaration von Helsinki.
Die Kommentierung hält außerdem fest, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt auch beim Einsatz digitaler oder KI-gestützter Hilfsmittel verantwortlich bleibt und Ergebnisse nicht ungeprüft übernehmen darf. Zum Thema Künstliche Intelligenz siehe den Kurs KI-Kompetenz für Gesundheitsberufe.
§ 3 Kammer
Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen die Berufspflichten und Anforderungen der Kammer kennen und beachten, Aufnahme oder Änderung ihrer Tätigkeit der Kammer melden und Anfragen der Kammer innerhalb angemessener Frist beantworten. Verstöße werden nach den gesetzlichen Vorschriften geahndet. Wer ein Kammerschreiben ignoriert, riskiert also eine eigene Pflichtverletzung. Hinweise zur Antwort finden Sie im Ratgeber Stellungnahme an die Kammer schreiben.
§§ 4 bis 8: Haftpflicht, Fortbildung, Qualität, Verschwiegenheit, Kollegialität
Diese Paragrafen tragen die genannten Überschriften. § 4 Haftpflicht betrifft die Berufshaftpflichtversicherung, § 5 die Fortbildung, § 6 die Qualität der Berufsausübung, § 7 die Verschwiegenheit und § 8 die kollegiale Zusammenarbeit. Den Wortlaut und die Kommentierung lesen Sie auf der Seite der BZÄK; hier geben wir nur wieder, was wir am Text geprüft haben.
Abschnitte II bis IV: Praxis, Zusammenarbeit, Kommunikation
Die weiteren Abschnitte betreffen den Praxisalltag:
- § 9 Praxis, § 10 Vertretung, § 11 Zahnarztlabor: Organisation der Praxis, Vertretungen und die Zusammenarbeit mit dem zahntechnischen Labor.
- § 12 Zahnärztliche Dokumentation: Die Dokumentationspflicht ergänzt § 630f BGB. Eine Zusammenfassung finden Sie im Ratgeber Patientenakte.
- § 13 Gutachten, § 14 Notfalldienst: Gutachten und die Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst.
- § 15 Honorar: Fragen der Vergütung; zur wirtschaftlichen Aufklärung siehe den Kurs IGeL und wirtschaftliche Aufklärung.
- §§ 16 bis 19: gemeinsame Berufsausübung, Zusammenarbeit mit anderen Berufen, Zahnheilkundegesellschaften, angestellte Zahnärzte und Praxismitarbeiter.
- §§ 20 bis 22: Berufsbezeichnung, Titel und Grade, erlaubte Information und berufswidrige Werbung, Praxisschild.
Welche Pflichten im Einzelnen daraus folgen, entnehmen Sie dem aktuellen Wortlaut Ihrer Landesordnung. Für Werbung ist besonders § 21 wichtig; dazu der Ratgeber Werbung und Social Media für Heilberufe und der Kurs Werbung, HWG, Social Media und Bewertungsportale.
Zahnärztliche Pflichten und das übrige Recht
Die Berufsordnung steht nicht allein. Neben ihr gelten:
| Bereich | Vorschrift | Relevanz |
|---|---|---|
| Einwilligung und Aufklärung | BGB §§ 630d, 630e | Einwilligung nach Information; siehe Ratgeber Aufklärung und Einwilligung |
| Dokumentation | BGB § 630f, § 630g | Führung der Akte, Einsicht |
| Schweigepflicht | StGB § 203, DSGVO, BDSG § 22 | Strafrechtlicher und datenschutzrechtlicher Schutz |
| Korruption | StGB §§ 299a, 299b | Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, jeweils bis zu drei Jahre oder Geldstrafe |
| Werbung | HWG, UWG, Berufsordnung | Zulässigkeit von Information und Werbung |
| Strahlenschutz | StrlSchV § 48, FK-RL Medizin | Aktualisierung der Fachkunde |
Zur Aufklärung siehe Aufklärung und Einwilligung erklärt und den Kurs Aufklärung und Einwilligung rechtssicher gestalten; zur Schweigepflicht Schweigepflicht erklärt. Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Röntgenanwendung haben eine Fachkunde, die mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden muss (§ 48 StrlSchV); die Richtlinie FK-RL Medizin des Bundesumweltministeriums regelt die Fachkunde für ärztliches und zahnärztliches Personal.
Fortbildungspflicht der Zahnärzte: Leitsätze von BZÄK, DGZMK und KZBV
Für die zahnärztliche Fortbildung bestehen gemeinsame Leitsätze der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Die aktuelle Fassung ist auf den 10. Dezember 2025 datiert; Fassungen von 2019 sind überholt. Eine Punktebewertung ist angehängt. Nach den Leitsätzen gilt unter anderem:
- Kategorie A (Präsenzveranstaltungen): ein Punkt je Stunde von 45 Minuten, höchstens acht pro Tag, ein weiterer Punkt bei schriftlicher Lernerfolgskontrolle.
- Kategorie C (interaktive und digitale Fortbildung): ein Punkt je 45-Minuten-Einheit, zwei Punkte bei erfolgreicher Beantwortung der CME-Fragen zu fachlich begutachteten Inhalten.
- Kategorie G (Selbststudium): zehn Punkte pro Jahr.
- Produktneutralität: Fortbildung muss frei von kommerziellen und Werbeinteressen sein.
- Veranstalter: Sie geben bei der Zahnärztekammer eine Erklärung ab, die Leitsätze einzuhalten.
Unsere Online-Kurse sind unabhängig und nicht von einer Kammer, der BZÄK, der DGZMK oder der KZBV anerkannt. Sie vergeben keine Fortbildungspunkte. Für Punkte wenden Sie sich an anerkannte Veranstalter. Unsere Kurse liefern eine Teilnahmebescheinigung mit Angabe der Lernstunden und eine reflektierende Darstellung.
Weiteres zur Einordnung auf der Seite Berufsethik für Zahnärztinnen und Zahnärzte, im Ratgeber Fortbildungspflicht erklärt und auf Fortbildungspflicht.
Wenn die Kammer schreibt: Verfahren bei Zahnärzten
Bei Verstößen gegen die Berufsordnung verfolgt die Landeszahnärztekammer die Berufsaufsicht nach dem Heilberufe-Kammergesetz des Landes. Wie bei Ärztinnen und Ärzten sind Rüge und berufsgerichtliches Verfahren die förmlichen Mittel. Beispiel Bayern: Das Heilberufe-Kammergesetz regelt die Rüge bei geringer Schuld (Art. 38 HKaG) und das berufsgerichtliche Verfahren (Art. 39 HKaG). Andere Länder weichen ab. Lesen Sie in Ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nach, welche Frist gilt, und beachten Sie sie ab Zustellung. Die Schritte beschreibt der Ratgeber Rüge und berufsgerichtliches Verfahren Schritt für Schritt; zum Schreiben der Antwort der Ratgeber Stellungnahme an die Kammer schreiben. Eine Übersicht bietet Nach einer Beschwerde.
So arbeiten Sie mit der Landesordnung
- Laden Sie die aktuelle Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer von deren Webseite und notieren Sie das Änderungsdatum.
- Vergleichen Sie Ihre Fassung mit dem Muster der BZÄK; achten Sie auf abweichende Paragrafennummern.
- Lesen Sie die Kommentierung der BZÄK, wenn eine Vorschrift auslegungsbedürftig erscheint, und prüfen Sie, ob Ihre Kammer eigene Hinweise veröffentlicht.
- Ordnen Sie den Sachverhalt, um den es geht, einem Abschnitt zu: Patientenpflichten, Praxis, Zusammenarbeit oder Kommunikation.
- Legen Sie fest, welche Abläufe in Ihrer Praxis den Vorschriften entsprechen sollen (Aufklärung, Dokumentation, Internetauftritt, Verträge mit Dritten).
Ein einführender Kurs ist Berufsrecht kompakt: Berufsordnung, Rüge und berufsgerichtliches Verfahren. Er ist als unabhängiges Online-Angebot eine Ergänzung, ersetzt weder die Landesordnung noch Rechtsberatung und sichert kein Ergebnis zu.
Fragen
Gibt es eine Musterberufsordnung für Zahnärzte?
Ja, die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z). Sie dient den Landeszahnärztekammern als Vorlage für ihre Berufsordnungen.
Ist die MBO-Z für mich verbindlich?
Nicht als Muster. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landeszahnärztekammer, die als Satzung beschlossen und genehmigt wird.
Wie ist die MBO-Z gegliedert?
Nach Gelöbnis und Präambel in vier Abschnitte: Allgemeine Grundsätze (§§ 1–8), Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§§ 9–15), Zusammenarbeit mit Dritten (§§ 16–19) und Berufliche Kommunikation (§§ 20–22).
Muss ich Anfragen der Kammer beantworten?
Nach § 3 MBO-Z müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte Anfragen der Kammer innerhalb angemessener Frist beantworten. Prüfen Sie Frist und Regel in Ihrer Landesordnung.
Bleibe ich beim Einsatz von KI verantwortlich?
Nach der Kommentierung der BZÄK zu § 2 bleibt die Zahnärztin oder der Zahnarzt auch bei digitalen oder KI-gestützten Hilfsmitteln verantwortlich und darf Ergebnisse nicht ungeprüft übernehmen.
Wie viele Fortbildungspunkte gibt es für Online-Fortbildung?
Nach den Leitsätzen von 2025 gelten in Kategorie C ein Punkt je 45-Minuten-Einheit und zwei Punkte bei erfolgreich beantworteten CME-Fragen. Unsere Kurse vergeben keine Punkte.
Wo steht, wie eine Rüge abläuft?
Im Heilberufe-Kammergesetz Ihres Landes. Ein Beispiel ist das bayerische HKaG. Siehe unseren Ratgeber zu Rüge und berufsgerichtlichem Verfahren.
Darf ich als Zahnarzt Vorteile für Zuweisungen annehmen?
Nein. Nach § 2 MBO-Z und nach §§ 299a, 299b StGB sind Vorteile für Verordnungen, Zuweisungen oder den Bezug von Produkten problematisch beziehungsweise strafbar. Lesen Sie die Normen im Volltext.
Gilt die Ärzte-MBO auch für Zahnärzte?
Nein. Für Zahnärzte gilt die eigene Berufsordnung der Landeszahnärztekammer; die MBO-Ä richtet sich an Ärztinnen und Ärzte.
Kurse und Programme zu diesem Thema
Online-Kurse im eigenen Tempo mit Abschlusstest, reflektierendem Bericht und Teilnahmebescheinigung mit Angabe der Lernstunden.
Berufsrecht kompakt: Berufsordnung, Rüge und berufsgerichtliches Verfahren
Aufbau des ärztlichen und zahnärztlichen Berufsrechts, Ablauf von Kammerverfahren, Rüge und Berufsgericht sowie sachgerechtes Reagieren.
Aufklärung und Einwilligung rechtssicher gestalten (§ 630e BGB)
Pflichten, Gesprächsführung und Dokumentation der Aufklärung nach dem Patientenrechtegesetz, mit Fällen aus Praxis und Klinik.
Werbung, HWG, Social Media und Bewertungsportale
Was Ärzte und Zahnärzte öffentlich sagen, zeigen und beantworten dürfen: Praxiswebsite, Social Media und Bewertungsportale.
Die Patientenakte: Dokumentation nach § 630f BGB
Inhalt, Zeitnähe, Änderungen, Einsicht und Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation nach § 630f BGB, für Behandelnde im Gesundheitswesen.
Aufarbeitung nach Beschwerde oder Kammerverfahren
Grundlagen: Berufsrecht, Ethik und Dokumentation
Amtliche Quellen
Stand: November 2026. Regeln und Verfahren ändern sich; bitte prüfen Sie den aktuellen Stand bei der amtlichen Quelle. Diese Seite enthält allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
- BZÄK: Musterberufsordnung (Übersicht und Gliederung)
- BZÄK: MBO-Z, I. Allgemeine Grundsätze (§§ 1–8 mit Kommentierung)
- BZÄK: MBO-Z, II. Ausübung des zahnärztlichen Berufs
- BZÄK: MBO-Z, IV. Berufliche Kommunikation
- BZÄK/DGZMK/KZBV: Leitsätze zur zahnärztlichen Fortbildung (Stand 10.12.2025)
- StGB § 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- BGB § 630f Dokumentation der Behandlung
- Heilberufe-Kammergesetz Bayern (HKaG)